Verhinderungspflege auch während kurzem Auslandsaufenthalt

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Das Bundessozialgericht entschied am 20.04.2016 (Az. B 3 P 4/14 R), dass pflegebedürftigen Personen auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes die Kosten für die Verhinderungspflege durch Angehörige erstattet werden müssen. Dies umfasst Fahrt- und Unterkunftskosten der Ersatzpflegekraft. Ein Beispiel hierfür ist der Fall eines pflegebedürftigen Kindes, welches von seinem Großvater während eines Familienurlaubs im Ausland stundenweise gepflegt wurde, um der Mutter eine Auszeit zu ermöglichen. Die Erstattung gilt auch, wenn das Verhinderungspflegegeld nicht in Anspruch genommen wurde, allerdings nicht zur Finanzierung des Urlaubs der Ersatzpflegeperson selbst. Wichtig zu wissen ist, dass die Pflegekasse bis zu sechs Wochen Auslandsaufenthalt pro Jahr weiterhin Pflegeleistungen gewährt. Bei weiteren Fragen können Sie sich an Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht, wenden.

Dem Pflegebedürftigen sind auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes die Kosten der Verhinderungspflege durch einen Angehörigen zu erstatten. Dies entschied das Bundessozialgericht am 20.04.2016, Az. B 3 P 4/14 R. Zu den zu ersetzenden Aufwendungen gehören die Fahrt- und Unterkunftskosten der Ersatzpflegekraft.

In dem entschiedenen Fall ging es um ein pflegebedürftiges Kind, welches von seiner Mutter zu Hause gepflegt wird. Bei einem Kurzurlaub der gesamten Familie im Ausland übernahm der mitreisende, in Deutschland wohnhafte Großvater des Kindes stundenweise die Pflege, damit die Mutter Ski fahren konnte.

Das Kind wollte von der Pflegekasse die Fahrt- und Unterkunftskosten des Großvaters ersetzt bekommen. Diese Kosten sind bei der Verhinderungspflege durch nahe Angehörige nicht durch die Leistungen der Verhinderungspflege für die pflegerischen Leistungen abgedeckt. Für die Pflegeleistungen kann der Pflegebedürftige nur Leistungen in Höhe des Pflegegeldes verlangen, sozusagen ein Verhinderungspflegegeld. Die Pflegekasse kann aber die notwendigen Mehraufwendungen der Ersatzpflegeperson übernehmen, die dieser im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind. Das sind zum Beispiel auch Fahrt- und Unterkunftskosten. Die Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten kann auch dann verlangt werden, wenn das Verhinderungspflegegeld nicht in Anspruch genommen wurde.

Die Fahrt- und Unterkunftskosten können aber nicht übernommen werden, wenn damit der Urlaub für die Ersatzpflegeperson finanziert werden soll.

Es stellt auch kein Problem dar, dass der Urlaub im Ausland verbracht wurde. Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse keine Leistungen, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält. Dauert der Auslandsaufenthalt aber nur bis zu sechs Wochen im Jahr, zahlt die Pflegekasse weiterhin Pflegegeld. Das Gleiche gilt für das Verhinderungspflegegeld und den dazugehörenden Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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