Verjährung bei Verbraucherdarlehen

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Immer wieder kommt es vor, dass Banken zum Teil erst nach über 10 Jahren gegenüber dem Verbraucher ihren Rückzahlungsanspruch geltend machen. Der Darlehensnehmer fragt sich in diesem Fall, ob der Anspruch evtl. nicht bereits längst verjährt ist.

Regelverjährung nach §§ 194 ff BGB

Grundsätzlich sind die Verjährungsvorschriften des BGB recht einfach und übersichtlich in den §§ 194 BGB ff. geregelt. Danach beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei dem Darlehen wäre das z. B. der Tag, an dem die einzelne Rate zu zahlen ist oder Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme bei Fälligkeit des Darlehens. Am Ende des darauffolgenden dritten Jahres ist der Anspruch dann verjährt. 

Ausnahme: Verjährung bei Verbraucherdarlehen

Unübersichtlich wird es jedoch bei Verbraucherdarlehen. Nach § 491 Abs. 1 BGB ist ein Verbraucherdarlehen ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Somit fallen die große Masse an Immobiliendarlehen und Konsumentendarlehen unter diesen Begriff.

Bei diesen sind Fälligkeit der einzelnen Raten und der Rückzahlung des Darlehens zeitlich genau bestimmt. Erfüllt der Verbraucher seine Verpflichtung zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht, kommt er automatisch in Verzug. Allerdings beginnt nicht, wie zuvor bereits dargestellt, die Verjährung am Ende des Jahres der Fälligkeit zu laufen. Stattdessen ist gemäß § 497 Abs. III S. 3 BGB der Anspruch erst einmal für 10 Jahre gehemmt. Die Verjährung fängt während dieser Zeit nicht an zu laufen. Erst am Ende der 10-jährigen Hemmung schließt sich die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB an. Die Forderung verjährt damit frühestens nach 13 Jahren, d. h. ist das Darlehen zum 31.12.2010 zur Rückzahlung fällig und zahlt der Verbraucher nicht, ist die Verjährung bis zum 31.12.2020 gehemmt. Daran schließt sich die dreijährige Regelverjährung an, mit der Folge, dass sich der Verbraucher erst ab dem 01.01.2024 auf Verjährung berufen kann. 

Die Bank hat daher bis zum 31.12.2023 Zeit, den Verbraucher auf Rückzahlung des Verbraucherdarlehens zu verklagen. Tut sie das und erwirkt ein Urteil zu ihren Gunsten, beginnt die 30-jährige Verjährung nach § 199 BGB.

Weitere Ausnahme: Verjährung Dispositionskredit?

Da bei einem Dispositionskredit die Fälligkeit nicht von vornherein bestimmt ist, muss die Bank den Kredit kündigen, möchte sie die Rückzahlung erzwingen. In diesem Fall hat das OLG Frankfurt am Main (23 U 68/12) in 2013 in einem Urteil ausgeführt, dass mit der Kündigung der Anspruch auf Rückzahlung zwar fällig ist, Verzug aber noch nicht eingetreten sei. Da es, im Gegensatz zur den zuvor beschriebenen Immobilien- und Konsumentenkrediten an einem vereinbarten Fälligkeitsdatum mangelt, müsste neben der Kündigung noch eine verzugsbegründende Mahnung vorliegen. Ohne verzugsgründende Mahnung tritt die 10-jährige Hemmung nach § 497 Abs. III S. 3 BGB nicht ein. Es bleibt bei der dreijährigen Regelverjährung. Allerdings hat dieses Urteil seither in der Rechtsprechung auch Ablehnung erfahren. 

Fazit

Der Rückzahlungsanspruch bei Verbraucherdarlehen verjährt je nach dem, wann im Jahr das Darlehen zur Rückzahlung fällig wird, z.T. erst nach 14 Jahren. Nur in Ausnahmefällen greift die dreijährige Regelverjährung. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich auf Verjährung berufen können, sollten Sie dies von einem Anwalt prüfen lassen. 



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