Verjährung von Ansprüchen der Betrugsopfer

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Spätestens mit Ende des Jahres 2011 ist die Chance für betrogene Anleger ein obsiegendes Urteil zu erstreiten vergeben: Die Verjährung tritt in all den Fällen ein, in welchen nicht verjährungsunterbrechende Maßnahmen in die Wege geleitet wurden.

Dies kann eine Klage oder ein Mahnbescheid sein. So ist die Rechtslage seit dem 1.1.2002: Statt einer ursprünglichen Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt anderes:

Die Verjährungsfrist läuft innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ab. Kennt ein Anleger, wie dies beim Durchschnittsbürger im Betrugsfall den Regelfall darstellt, seine Rechte nicht, beginnt die Frist regelmäßig erst mit Beauftragung eines Anwaltes.

Unabhängig hiervon muss aber ein Schadensersatzanspruch seit der Gesetzesänderung zum 1.1.2002 jedenfalls in einer Frist von 10 Jahren geltend gemacht werden. Wer also vor 2002 oder danach durch die Vermittlung von ungeeigneten Kapitalanlagen geschädigt wurde sollte Acht geben. Es droht jedenfalls unzähligen Opfern der Verlust Ihrer Rechtsansprüche und zwar unabhängig davon, ob Sie durch

- Immobilienbetrug im Fall sogenannte Schrottimmobilien

- die Vermittlung von Immobilienfonds oder Aktienfonds

- Zertifikate oder sonstige Anleihen aufgrund fehlende Aufklärung über Rückvergütungen getäuscht wurden (kickbacks)

- oder von Telefonverkäufern zu Börsengeschäften über Brokerunternehmen verleitet wurden. falls, die Vermittlung vor dem 1.01.2002.Die Höchstgrenze von 10 Jahren (ab Anschaffung) gilt in allen Fällen, auch wenn Sie erst jetzt von Ihren Ansprüchen erfahren.

Aber auch wenn Sie erst im Jahre 2002 eine Schrottimmobilie, Immobilienfondsanteil, Zertifikat etc. gekauft haben und erst jetzt erfahren, dass Schadensersatzansprüche gegen die Bank, die Verkäuferfirma, den Vermittler geltend gemacht werden können. Auch in diesen Fällen greift die Höchstgrenze von 10 Jahren zum Jahresabschluss.


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