Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln Teil 6: Nahrungsergänzungsmittel oder neuartiges Lebensmittel?

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1. Sie wollen ein „neues“ Nahrungsergänzungsmittel vertreiben?

In diesem Fall sind nicht nur die Pflichtinformationen bezüglich der enthaltenen Inhaltsstoffe zu beachten, sondern es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass alle Inhaltsstoffe überhaupt als Lebensmittel für den menschlichen Verzehr bestimmt und geeignet sind. Dafür existiert für die Inhaltsstoffe von Pflanzen beispielsweise die „Stoffliste des Bundes und der Bundesländer Kategorie ‚Pflanzen und Pflanzenteile‘“. Taucht ein Inhaltsstoff eines Nahrungsergänzungsmittels in dieser Liste nicht auf oder wird lediglich als Arzneistoff, jedoch nicht als Lebensmittel geführt, könnte es sich um eine neuartiges Lebensmittel (sog. „Novel Food“) handeln. Für solche bedarf es einer gesonderten Genehmigung, um diese in Verkehr bringen zu können. Ausnahmen wiederum gibt es für Stoffe, welche nachgewiesenermaßen bereits vor dem 15.05.1997 in nennenswerten Mengen als Lebensmittel in Europa verwendet wurden. Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Frage danach, was genau für die Annahme eines bereits bestehenden Lebensmittels im Gegensatz zum „Novel Food“ zu beachten ist.

2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat mit Urteil vom 16.04.2015, Az. I ZR 27/14, entschieden, dass es darauf ankomme, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nennenswerter Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln stattgefunden hat, die dem in Streit stehenden Nahrungsergänzungsmittel entsprechen. Nicht entscheidend sei hingegen, ob eine Zutat, die zur Herstellung des streitigen Nahrungsergänzungsmittels verwendet werde, selbst in nennenswertem Umfang in der Union vor dem Stichtag für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Es sei lediglich auf das vertriebene, weiterverarbeitete Produkt abzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei bei der Beurteilung eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat darüber hinaus das hierfür verwendete Herstellungsverfahren zu berücksichtigen, weil der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen könne.

3. Wurden Sie bereits abgemahnt?

Haben Sie wegen des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln – aufgrund der Inhaltsstoffe oder aus anderen Gründen – bereits eine rechtsanwaltliche Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten? Dann rufen Sie uns umgehend an! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind bundesweit tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum die Kanzlei Dr. Damm & Partner?

Die irreführende Werbung für Nahrungsergänzungsmittel oder eine fehlerhafte Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbsrecht gehört wiederum in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen in diesem Bereich. Wir sichern Ihren Verkaufsauftritt im Internet (Onlineshop, eBay, Amazon etc.) für Nahrungsergänzungsmittel rechtlich ab oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Auf unserer Kanzleihauptseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die nahezu werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht


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