Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln Teil 7: Nahrungsergänzungsmittel oder Arzneimittel?

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Bevor Sie ein Produkt vertreiben, welches zur Einnahme durch Menschen vorgesehen ist, sollten Sie prüfen, ob es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel oder ein Arzneimittel handelt. Hinsichtlich der Anforderungen an Zulassung und Kennzeichnung bestehen dort gewichtige Unterschiede.

1. Differenzierung zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel

Um ein Arzneimittel handelt es sich bei einem Stoff immer dann, wenn eine pharmakologische Wirkung auftritt, d. h. wenn eine Wechselwirkung zwischen dieser Substanz und einem beliebigen im Körper des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteil auftritt. Für viele bekannte Stoffe und Dosierungen ergibt sich dies aus bereits bekannten Gutachten und Studien, bei neuen Stoffen muss dies erst durch Sachverständige festgestellt werden. Wenn eine pharmakologische Wirkung nicht vorliegt, handelt es sich in der Regel um ein Nahrungsergänzungsmittel.

2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat mit Urteil vom 26.06.2008, Az I ZR 61/05, entschieden, dass ein Erzeugnis, welches einen Stoff enthält, der auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werde, nicht als Arzneimittel anzusehen sei, wenn durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt werde.

Vorsicht ist jedoch trotzdem bei der Aufmachung und Bewerbung des Produkts geboten, da es anderenfalls – auch bei nicht vorhandener pharmakologischer Wirkung – als Präsentationsarzneimittel eingestuft werden könnte. Dies ist der Fall, wenn das Produkt aus Sicht eines durchschnittlichen bzw. typischen Verbrauchers nach seiner Bezeichnung, Aufmachung und Bewerbung den Charakter eines Arzneimittels aufweise. Allerdings sei dies nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.02.2011, Az. 13 LC 92/09) nicht bereits durch eine Kapselform oder den Vertrieb ausschließlich über Apotheken der Fall.

3. Wurden Sie bereits abgemahnt?

Sind Sie wegen des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln bereits rechtsanwaltlich abgemahnt worden oder haben sogar eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten? Dann rufen Sie uns gleich an! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind bundesweit tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum unsere Kanzlei?

Die  irreführende Werbung für Nahrungsergänzungsmittel oder eine fehlerhafte Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbsrecht gehört wiederum in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat  zudem in diesem Bereich an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen. Wir sichern Ihren Verkaufsauftritt im Internet (Onlineshop, eBay, Amazon etc.) für Nahrungsergänzungsmittel rechtlich ab oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Auf unserer Kanzleihauptseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die nahezu werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


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