Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln Teil 7: Nahrungsergänzungsmittel oder Arzneimittel?
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Bevor Sie ein Produkt vertreiben, welches zur Einnahme durch Menschen vorgesehen ist, sollten Sie prüfen, ob es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel oder ein Arzneimittel handelt. Hinsichtlich der Anforderungen an Zulassung und Kennzeichnung bestehen dort gewichtige Unterschiede.
1. Differenzierung zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel
Um ein Arzneimittel handelt es sich bei einem Stoff immer dann, wenn eine pharmakologische Wirkung auftritt, d. h. wenn eine Wechselwirkung zwischen dieser Substanz und einem beliebigen im Körper des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteil auftritt. Für viele bekannte Stoffe und Dosierungen ergibt sich dies aus bereits bekannten Gutachten und Studien, bei neuen Stoffen muss dies erst durch Sachverständige festgestellt werden. Wenn eine pharmakologische Wirkung nicht vorliegt, handelt es sich in der Regel um ein Nahrungsergänzungsmittel.
2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat mit Urteil vom 26.06.2008, Az I ZR 61/05, entschieden, dass ein Erzeugnis, welches einen Stoff enthält, der auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werde, nicht als Arzneimittel anzusehen sei, wenn durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt werde.
Vorsicht ist jedoch trotzdem bei der Aufmachung und Bewerbung des Produkts geboten, da es anderenfalls – auch bei nicht vorhandener pharmakologischer Wirkung – als Präsentationsarzneimittel eingestuft werden könnte. Dies ist der Fall, wenn das Produkt aus Sicht eines durchschnittlichen bzw. typischen Verbrauchers nach seiner Bezeichnung, Aufmachung und Bewerbung den Charakter eines Arzneimittels aufweise. Allerdings sei dies nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.02.2011, Az. 13 LC 92/09) nicht bereits durch eine Kapselform oder den Vertrieb ausschließlich über Apotheken der Fall.
3. Wurden Sie bereits abgemahnt?
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Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
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