Verkehrsbehörden dürfen nach VGH München MPU nicht bei allen Fahrzeugen anordnen - Expertenbeitrag

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Die Führerscheinbehörden sehen sich als Hüter der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr häufig veranlasst, sehr strenge Maßnahmen für Verkehrsteilnehmer, die straffällig geworden sind  zu ergreifen. Die Maßnahmen erfassen häufig auch Verbote, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. 

Die Maßnahmen werden grundsätzlich auf die von der Regierung erlassene Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) gestützt. Rechtsverordnungen sind Regelungen, die bestimmen, wie die Straßenverkehrsgesetze von der Verwaltung anzuwenden sind.

§ 3 Abs.1 S. 1 FeV lautet: Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. 

Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist durch dei Verkehrsbehörden eine MPU anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Urteil 17.04.2023 – 11 BV 22.1234 kritisiert, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nicht auf die von den Verkehrsbehörden zitierte Bestimmung  des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV  gestützt werden darf. Das Landratsamt hatte in dem vom VGH München enschieden Fall auch das des Führen fahrerlaubnisfreier (Kraft-)Fahrzeuge erfasst.

Für eine Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen ist die die Bestimmung nach dem VGH München vom 17.04.2023 nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar und daher unwirksam. Der Senat sah die Bestimmung als verfassungswidrig an, da sie weder hinreichend bestimmt noch verhältnismäßig sei.

Es ist rechtsstaatlich stets bedenklich, im Wesentlichen darauf zu vertrauen, dass eine unbestimmte Eingriffsermächtigung durch Auslegung seitens der Behörde, deren Verhalten gerade beschränkt werden soll, in gebotener Weise eingeengt wird (BVerwG, B. v. 31.5.2022 – 6 C 2.2).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.  

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