Soldatenrecht- TDG München vom 06.10.2020 verhängt Höchstmaßnahme für Soldaten nach Vergewaltigung - Expertenbeitrag

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Soldaten der Bundeswehr werden bei der Verurteilung zu einer Straftat stets auch dienstlich in einem gerichtlichen Diszilinarverfahren gemaßregelt. 

Das Truppendienstgericht in München hat mit Urteil v. 06.10.2020 (Az:  S 2 VL 27/19) einem ehemaligen Soldaten der Bundeswehr das Ruhegehalt aberkannt.

Der frühere Soldat wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung nach §§ 177, 185, 223, 52, 56 StGB im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt.  Nach den für das Disziplinargericht gemäß § 84 Absatz 1 WDO grundsätzlich bindenden Feststellungen des Amtsgerichts steckte  er seine Zunge in den Mund der schlafenden 17-jährigen Kameradin, knetete ihre Brüste, fasste wiederholt mit beiden Händen in ihre Hose und führte mindestens einen Finger in ihre Vagina ein.

Kriterien für die Höhe der Maßnahme

Nach § 58 Absatz 7 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 WDO ist bei der Disziplinarmaßnahme nach § 58 Absatz 7 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 WDO sind die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

Die Truppendienstgerichte gehen nach einem zweistufigen Prüfungsschema des Bundesverwaltungsgerichts vor. 

Auf der ersten Stufe wird eine Regelmaßnahme  als Ausgangspunkt bestimmt. Diese richtet grundsätzlich  nach der bisherigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen. Liegt ein sexueller Missbrauch eines Kindes oder eine sexuelle Nötigung eines Jugendlichen vor, ist der Soldat für die Bunderwehr  im Grundsatz untragbar geworden und kann nur ausnahmsweise in seinem Dienstverhältnis verbleiben (BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2010 - 2 WD 5.09).

In einem zweiten Schritt wird von den Truppendienstgerichten geprüft, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die zu einer Milderung oder Verschärfung gegenüber der Regelmaßnahme führen.

Das Truppendienstgericht Süd in München sieht es als einen schweren Fall des sexuellen Übergriffs an, wenngleich es sich strafrechtlich nach der Verurteilung des Amtsgerichts um einen minderschweren Fall der Vergewaltigung handelt. Das Truppendienstgericht verhängte mit dieser Begründung die Höchstmaßnahme.

Der frühere Soldat verliert somit grundsätzlich gemäß § 67 Absatz 4 WDO den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe sowie Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und Berufsförderung sowie seinen Dienstgrad.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist Oberleutnant d.R.  und seit 22 Jahren auf Opfer- und Strafverfahren im Zusammenhang mit sexuellem Bezug spezialisiert.

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