Verkehrsrecht: Falschparken begründet nicht automatisch eine Mitschuld

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Gerade für Fußgänger sind Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf dem Bürgersteig abgestellt sind, immer wieder ärgerliche Hindernisse. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fußgänger beispielsweise einen Kinderwagen mit sich führen und mit diesem nicht an dem verkehrswidrig geparkten Fahrzeug vorbeikommen.

Das Falschparken an sich begründet jedoch nicht unmittelbar eine Mitschuld, wenn es zu einem Schaden kommt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Beschädigung an dem Fahrzeug vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

Dazu entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 18.5.2015 – 122 C 2495/15 einen entsprechenden Fall.

Hier trug ein 64-jähriger Münchener nachts Zeitungen aus, als er einen verkehrswidrig abgestellten BMW auf dem Gehweg entdeckte. Der Zeitungsausträger ärgerte sich über das Verhalten des Autofahrers und entschloss sich, mit dem Fuß gegen die Seite des Pkw zu treten. Außerdem zog er seinen Zeitungswagen absichtlich nah am Fahrzeug vorbei, so dass es auch zu Beschädigungen an der Fahrertür kann.

Insgesamt entstand ein Sachschaden von rund 1000 €.

Der Halter des falsch geparkten Fahrzeugs nahm den Zeitungsausträger gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Prozess wandte der Beklagte dann ein, der Wagen habe ihm den Weg abgeschnitten. Außerdem sei die enorme psychische und physische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen von Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beklagten.

Dies ließ die zuständige Richterin des Amtsgerichtes München jedoch nicht gelten. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, gegen das Auto getreten zu haben. Zwar ist unstreitig, dass das Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt war. Eine Schadensersatzpflicht ist jedoch durch die vorsätzliche Beschädigung ausgeschlossen. Etwas anderes könne in dem Fall gelten, wenn eine Beschädigung etwa bei dem Versuch, an der engen Stelle vorbeizukommen, entstünde.

Das Amtsgericht München hat damit klargemacht, dass für Selbstjustiz innerhalb des deutschen Rechtsstaats kein Raum besteht. Ferner ist eine grundsätzliche Mitschuld an einem Unfall gerade bei vorsätzlicher Sachbeschädigung zu verneinen, auch wenn der beschädigte Wagen verkehrswidrig abgestellt war.

Praktisch interessanter ist selbstverständlich der Fall, wenn eine Beschädigung bei dem Versuch, an der engen Stelle vorbeizukommen, entsteht. Gerade in solchen Fällen wird durch die Gerichte eine so genannte Haftungsquote festgelegt. Grundsätzlich kann man jedoch annehmen, dass dann die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung außergerichtlich nicht zahlt, so dass ein Klageverfahren durchgeführt werden muss.

Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sein – unabhängig davon ob Sie als Fahrzeugführer, als Fußgänger oder als Radfahrer beteiligt waren – können Ihnen Frau Rechtsanwältin Hermann – Fachanwältin für Verkehrsrecht – sowie auch Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling, die beide das Verkehrsunfallrecht ebenfalls zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten zählen, fachmännisch weiterhelfen.

Wir würden uns darüber freuen, Ihnen die Unfallabwicklung zu erleichtern und Sie in einem solchen Fall als unser Mandant begrüßen zu dürfen.


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