Verkehrsrecht: MPU auch bei Neubeantragung der Fahrerlaubnis nach Strafurteil

  • 3 Minuten Lesezeit

Wer betrunken Auto fährt, wird bestraft. Dies ist allgemein bekannt.

Weniger bekannt ist jedoch, dass bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr über § 69 StGB im Regelfall auch die Fahrerlaubnis für eine bestimmte Zeit zu entziehen ist. Davon abzugrenzen ist das so genannte Fahrverbot, was man kennt, wenn man beispielsweise über eine rote Ampel oder deutlich zu schnell fährt. Dann ist das Fahrverbot eine Strafe dafür, dass man sich nicht an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gehalten hat.

Wird die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, so geschieht dies jedoch präventiv, also auf die Zukunft gerichtet. Es gibt diese Vorschrift, um vorzubeugen, dass der Verurteilte in naher Zukunft wieder betrunken Auto fährt. Dies wird zwar oft als Strafe empfunden. Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass betrunkene Menschen am Straßenverkehr teilnehmen.
Denn eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB kommt erst in Betracht, wenn absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Fahrzeugführer mindestens 1,1 Promille Alkohol im Blut hat. Sicherlich werden Sie zustimmen, dass jemand, der mit einer solch hohen Alkoholkonzentration im Blut noch dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen, ohne dass es dabei zu einem Unfall kommt (dann wäre § 315c StGB einschlägig), ein Alkoholproblem hat, welches er zunächst abstellen muss.

Es wird daher auf Grundlage von § 69 StGB eine so genannte Sperrfrist erteilt. Die Fahrerlaubnis wird also entzogen und die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, keine neue Fahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist zu erteilen.

Wenn die Sperrfrist abgelaufen ist, kann der Verurteilte bei der Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen. Dann wird die Fahrerlaubnisbehörde eine so genannte medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen, die im Volksmund auch als Idiotentest bekannt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat nun mit Urteil vom 7.7.2015 – 10 S 116/15 entschieden, dass eine solche Anordnung auch rechtmäßig ist.

Der Verurteilte beantragte nach Ende der Sperrfrist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Als die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nicht wieder neu ausstellte, erhob er Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Freiburg. Daraufhin ordnete die Behörde innerhalb des Verfahrens eine medizinisch-psychologische Untersuchung an.

Darauf hat der Kläger eingewendet, dass die einschlägige Vorschrift aus der Fahrerlaubnisverordnung nicht einschlägig ist, wenn ein Strafgericht die Fahrerlaubnis über § 69 StGB entzieht. Dies entspreche nicht der Gesetzessystematik.

Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat jedoch in dem oben genannten Urteil festgestellt, dass die Behörde berechtigt ist, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, wenn Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegen. Hier war bei dem Verurteilten nach seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille festgestellt worden. Es fehlten jedoch jegliche Ausfallerscheinungen, so dass die Richter davon ausgehen, dass eine erhebliche Alkoholgewöhnung bei dem Verurteilten eingetreten ist.

Die Behörde habe deshalb bei einer Gesamtschau der Dinge auf eine gravierender Alkoholproblematik bei Verurteilten schließen können, so dass sie berechtigt war, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, um weitere Gefahren von der Allgemeinheit abzuwenden.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht nur bei Trunkenheit im Verkehr ein großes Problem. Insbesondere bei dem Konsum von Betäubungsmitteln und der anschließenden Teilnahme am Straßenverkehr kommt es – ausgenommen bei Haschisch oder Marihuana – immer zu einer präventiven Entziehung der Fahrerlaubnis.

Frau Rechtsanwältin HermannFachanwältin für Verkehrsrecht – so wie auch Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling, die beide das Verkehrsrecht zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten zählen, können Ihnen in solchen Angelegenheiten weiterhelfen. Insbesondere ist zu empfehlen, sich schnell bei uns zu melden, weil in solchen Verfahren wichtige Fristen laufen. Nur so besteht eine hinreichende Chance, dass Ihnen die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird. Es ist in den allermeisten Fällen notwendig, ein Verfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einzuleiten.

In dieser höchst sensiblen Problematik sind wir für Sie die richtigen Ansprechpartner und würden uns freuen, wenn wir Ihnen weiterhelfen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Sabine Hermann

Beiträge zum Thema