Verkehrsrecht: Neues zur Höhe von Mietwagenkosten

  • 2 Minuten Lesezeit

Sachverhalt

Das OLG hatte einen Verkehrsunfall zu beurteilen, der sich August 2014 in Bielefeld ereignet hat. Der Kläger kollidierte im Kreuzungsbereich mit seinem Pkw Toyota mit einem entgegenkommenden Mercedes Benz, der unter Befahren einer Sperrfläche in den Kreuzungsbereich eingefahren war.

Aufgrund des verbotswidrigen Befahrens der Sperrfläche hatte das Gericht eine Haftungsquote von 70:30 ausgeurteilt, das bedeutet, dass der Kläger 30 % seines Schadens selbst zu tragen hatte.

Die Schadenshöhe betrug insgesamt € 11.250,00. Darin enthalten war eine Mietwagenkostenrechnung in Höhe von € 828,00. Der Senat hatte zu beurteilen, ob diese Schadensposition gerechtfertigt war.

Der Beklagte meinte, der Kläger habe bei der Schadensposition „Mietwagenkosten“ beim Anmieten des genutzten Ersatzfahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht Genüge getan. Sein diesbezüglicher Schaden sei deswegen nach dem angemessenen Normaltarif zu schätzen, wobei es darauf ankomme, zu welchen Konditionen der Kläger einen Mietwagen erhalten hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte.

Bei der Schätzung kann das Gericht entweder auf die Marktpreiserhebungen nach der „Schwacke-Liste“ oder nach dem Frauenhofer-Marktpreisspiegel zurückgreifen. Beide Marktpreiserhebungen seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich geeignete Schätzungsgrundlage. Aufklärungsbedürftig ist erstmal, welche unterschiedlichen Erhebungsmethoden denn beide Auswertungen verwenden: Die Erhebungen des Frauenhoferinstituts beruhen im Wesentlichen auf einer anonymen Internetabfrage. Die Schwacke-Erhebung beruht auf einer nicht anonymisierten, aber örtlich genaueren Anbieterabfrage. Diese unterschiedlichen Erhebungsmethoden hätten Vor- und Nachteile, die es dem Senat als sachgerecht erscheinen ließen, keine der Listen isoliert heranzuziehen, sondern auf einen Mittelwert abzustellen.

Im vorliegenden Fall sei nach der „Schwacke-Liste“ ein Tarif von € 1.142,52 und nach dem Frauenhofer-Marktpreisspiegel ein Wert von € 490,51 zu ermitteln. Der Mittelwert hieraus ergibt € 816,52. Dieser Mittelwert weicht nur unerheblich von den angefallenen tatsächlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 828,00 ab, sodass diese als erstattungsfähig angesehen wurden.

Leitsatz des OLG Hamm

Sind bei der Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens Mietwagenkosten nach dem angemessenen Normaltarif zu schätzen, ist als Schätzungsgrundlage auf den Mittelwert der Marktpreiserhebungen nach der „Schwacke-Liste“ und dem Frauenhofer-Marktpreisspiegel abzustellen.

Haben Sie Fragen bei der Unfallschadenabwicklung? Rufen Sie uns an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Sabine Hermann

Beiträge zum Thema