Verkehrsrecht: OLG Hamm beschließt konkrete Zahlen, wann "gedrängelt" wird

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Zum Thema Abstandsmessungen wurde lange diskutiert, ab wann man einen zu geringen Abstand ahnden kann.

Was für die Nötigung im Straßenverkehr auch noch nicht abschließend geregelt ist, hat das OLG Hamm (Beschluss vom 09.07.2013, Az.: 1 RBs 78/13) nunmehr für das zu dichte Auffahren eindeutig geregelt.

Es wird davon ausgegangen, dass man sich vor allem an der Zeit orientieren muss, wie lange ein zu geringer Abstand geherrscht hat. Fährt ein Fahrzeugführer mehr als 3 Sekunde zu dicht auf, so ist der Vorwurf haltbar. Das OLG Hamm geht davon aus, dass ein Fahrzeugführer innerhalb von 3 Sekunden in der Lage sein muss, den zu knappen Abstand zu korrigieren.

Damit schnell fahrende Verkehrsteilnehmer nicht besser gestellt werden, geht das OLG Hamm davon aus, dass ein Vorwurf auch haltbar ist, wenn man über 140 m zu dicht auffährt. Dann würde man sich nämlich mit einer Geschwindigkeit bewegen, die über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegt. Da die Betriebsgefahr dann erhöht sei, müsse man auch einen engeren Maßstab ansetzen.

Allgemein sind Abstandskontrollen schwierig zu beurteilen. Auch wenn sich ein geschulter Polizeibeamter vorher mit der Messung auseinandersetzt, können immer wieder falsche Messungen auftauchen. Weil es in solchen Verfahren oft zu der Eintragung von Punkten in das Bundeszentralregister in Flensburg kommt, empfehle ich Ihnen dringend, mit solch einem Vorwurf einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen. 

Ich - als Fachanwältin für Verkehrsrecht - stehe Ihnen in solchen Angelegenheiten und selbstverständlich in allen Belangen des Verkehrsrechts gern zur Seite.


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