Verkehrsrecht: VW Abgasskandal – OLG Celle und Hamm bestätigen Sachmangel

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Mittlerweile dürfe die Rechtsprechung im „VW-Skandal“ deutlich einheitlicher ausfallen als die ersten Urteile dies erwarten ließen.

Wenn der Motor eines Neuwagens die Vorgaben im Prüfstandlauf nur deshalb einhält, weil eine Schummelsoftware installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Stickoxidausstoß reduziert wird, dann liegt ein rechtlich relevanter Sachmangel vor. Wie so häufig vor Gericht kommt es aber auf viele weitere Einzelfallumstände an.

Derzeit beschäftigen sich zwei Oberlandesgerichte mit der Frage, ob der Einsatz von Schummelsoftware einen Mangel darstellt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 21.06.2016 (Az.: 28 W 14/16) festgestellt, dass der Hersteller sich nicht darauf berufen kann, nachbessern zu wollen. VW hielt das gekaufte Fahrzeug nicht für mangelhaft und das Nachlieferungsverlangen der Antragstellerin im PKH-Verfahren für unverhältnismäßig. VW wollte das gekaufte Fahrzeug nachbessern, wofür voraussichtlich Kosten von weniger als 100 Euro anfallen würden. Das Oberlandesgericht Hamm hielt dagegen und argumentierte, dass es entscheidend ist, ob die Nachbesserung tatsächlich möglich ist. Derzeit liegt keine Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes für die von VW beabsichtigte technische Umrüstung des erworbenen Fahrzeugmodells vor. Der Hersteller hat auch nicht erklärt, wann mit der Freigabe zu rechnen sei und bis zu welchem Zeitpunkt die technische Maßnahme dann ggf. an dem Fahrzeug der Antragstellerin umgesetzt werden könne.

Auch das Oberlandesgericht Celle beschäftigte sich mit der Frage, ob der Mangel mittels eines Software-Updates folgenlos für das Fahrzeug beseitigt werden kann (vgl. Beschluss vom 30.6.2016, Az. 7 W 26/16). Ein Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigt liegt danach vor. Die Erwerberin eines VW Fahrzeugs hat sich darauf berufen, dass eine Nachbesserung nachteilige Auswirkungen auf das Fahrzeug haben werde und konnte im Verfahren bereits ein entsprechendes Gutachten vorlegen. Sie führte im Detail aus, dass Fahrzeuge, die von dem Abgasskandal betroffen seien, dauerhaft mit einem Makel behaftet seien, was zu einem merkantilen Minderwert führe. Denn sollte eine Nachbesserung wegen des Verbleibs nachteiliger Folgen für das Fahrzeug objektiv unmöglich sein, wäre grundsätzlich sowohl das Rücktrittsbegehren als auch das Schadensersatzbegehren begründet.


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