Verkehrsrecht: OLG verurteilt Jetski-Fahrer nach tödlichem Unfall auf der Ems zu Schadensersatz

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Verkehrsrecht: OLG Oldenburg verurteilt Jetski-Fahrer nach tödlichem Unfall auf der Ems zu Schadensersatz

Am Sonntag, 19.08.2012 war es warm und sonnig. Ein 22-jähriger junger Mann aus Haren fuhr zur Ems, pustete seine Luftmatratze auf, ließ sich darauf nieder und paddelte über die Ems. Er wollte ein wenig entspannen. Auf der Ems fuhr ein 26-jähriger mit seinem Jetski. Der Jetski-Fahrer wollte zwei Boote links überholen.

Dabei übersah er den 22-Jährigen auf der Luftmatratze und überfuhr ihn. Der 22-Jährige fiel von seiner Luftmatratze und verschwand sofort unter der Wasseroberfläche. Der Jetski-Fahrer und andere Personen suchten sofort nach ihm und tauchten auch nach dem 22-Jährigen. Jedoch: Er konnte erst Stunden später durch Rettungskräfte tot geborgen werden. Die Mutter des 22-Jährigen klagte vor dem Landgericht Osnabrück. Sie verlangt vom Jetski-Fahrer Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € an die Erbengemeinschaft, Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 € an sich selbst, Schadensersatz in Höhe von rund 7.000,00 € an die Erbengemeinschaft und Erstattung aller ihr künftig entstehenden Schäden.

Die Klägerin wirft dem 26-Jährigen vor, dass er die Ems an der Unfallstelle nicht mit dem Jetski habe befahren dürfen. Außerdem sei er viel zu schnell gefahren und unaufmerksam gewesen.

Der Jetski-Fahrer verteidigt sich damit, dass er den 22-Jährigen auf der Luftmatratze wegen der Lichtspiegelung auf der Wasseroberfläche erst sehr spät hätte wahrnehmen können.

Außerdem meint er, dass an der Unfallstelle das Baden verboten gewesen sei, weswegen dem 22-Jährigen auf der Luftmatratze ein Mitverschulden treffe.

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Jetski-Fahrer an die Erbengemeinschaft ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € und Schadensersatz in Höhe von ca. 6.500,00 € zu zahlen.

Außerdem verurteile das Landgericht den Jetski-Fahrer an die Mutter des Verstorbenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000,00 € zu zahlen (Angehörigenschmerzensgeld) sowie alle ihr auf den Unfall beruhenden Schäden zu ersetzen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der Jetski-Fahrer zu 100 % für die Unfallfolgen hafte.

Er hätte den Unfall vermeiden können, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit den Licht- und Sichtverhältnissen angepasst hätte.

Den 22-Jährigen auf der Luftmatratze treffe kein nennenswertes Mitverschulden.

Und dann das Besondere: Die Mutter des verstorbenen habe Anspruch auf eigenes Schmerzensgeld (Angehörigenschmerzensgeld) da sie durch den Unfall seines Sohnes über eine „normale“ Trauerreaktion hinaus in eine schwere depressive Krise geraten sei.

Der Jetski-Fahrer ging in Berufung, das OLG meinte, den 22-Jährigen treffe ein Mitverschulden an den Unfall.

Es hätte ein Badeverbot bestanden, unabhängig davon hätte ihm klar sein müssen, dass das Treiben lassen auf einer Luftmatratze nicht völlig ungefährlich war.

Es seien zwar am Sonntag keine größeren Binnenschiffe auf der Ems unterwegs gewesen, Bootsverkehr habe aber auf jeden Fall bestanden.

Der 22-Jährige auf der Luftmatratze hätte also nicht vor sich hin dösen dürfen, er hätte das Geschehen auf das Wasser beobachten müssen, um eine Gefährdung für sich zu vermeiden. Sein Mitverschulden sei mit 20 % zu werten.

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