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Verkehrssicherungspflichten: Waren müssen im Laden sicher gestapelt sein

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion
Sie sind stolzer Besitzer eines Ladens? Dann sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die Sicherheit Ihrer Kunden nicht zu kurz kommt. Denn als Ladeninhaber trifft Sie eine sog. Verkehrssicherungspflicht, gemäß der Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit kein Kunde zu Schaden kommt. Das gilt von der Ladentür bis hin zur obersten Reihe der Warenregale. Dabei sollten kundenspezifische Besonderheiten möglichst ebenfalls berücksichtigt werden. Andernfalls macht man sich eventuell schadensersatzpflichtig, wenn ein Kunde verunfallt.

[image]Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg wurde über den Unfall der Kundin eines Supermarktes verhandelt: Die 1,56 m große Frau wollte aus einem Regal mit einer Höhe von 1,70 m eine schwere Dose nehmen. Ganz oben waren drei Dosenschichten gestapelt, die durch Kartonböden getrennt waren. Wegen ihrer Körpergröße konnte die Kundin nicht sehen, dass auf der obersten Schicht noch eine Dose stand. Als sie eine Dose darunter aus dem Regal nahm, fiel die Dose herunter und verletzte sie schwer am Auge. Ihre Krankenkasse forderte vom Supermarkt Erstattung aller Heilbehandlungskosten.

Die Richter verurteilten den Ladenbetreiber zum Schadensersatz, weil er nach ihrer Meinung seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Auch bei der Anordnung der Waren muss auf die Sicherheit der Kunden geachtet werden. Sie sind so zu stapeln, dass Kunden nicht verletzt werden können. Darüber hinaus muss auch damit gerechnet werden, dass kleinere Kunden im Laden ebenfalls einkaufen. Zum Schutz seiner Kunden hätte der Supermarktbesitzer deshalb entweder niedrigere Regale aufstellen oder darauf achten müssen, dass die schweren Dosen nicht ganz oben im Regal gestapelt werden, im für kleine Kunden uneinsehbaren Bereich.

Dem Supermarktinhaber kam seine Nachlässigkeit teuer zu stehen. Das Brandenburger Oberlandesgericht verurteilte ihn, der Krankenkasse der Kundin die bisherigen Behandlungskosten in Höhe von 8.135 Euro und alle weiteren Folgekosten zu erstatten.

(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 06.07.2010, Az.: 11 U 29/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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