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Verkehrsunfall mit ausländischem Mietwagen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Jeder Unfall ist ärgerlich, selbst wenn er glimpflich und ohne Verletzte ausgeht. Ist dann noch ein ausländisches Kfz beteiligt, kann es richtig kompliziert werden. Zum Glück gibt es aber die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr, vielen besser bekannt als „Grüne Versicherungskarte“.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte nun darüber zu entscheiden, welche Angaben Geschädigte machen müssen, um ihren einfachen Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. durchsetzen zu können.

Schaden an geparktem Auto per Zettel mitgeteilt

Zwei Eheleute dürften ziemlich verwundert gewesen sein, als sie zu ihrem – nahe dem Porsche-Museum in Stuttgart geparkten – Auto zurückkehrten. Das ordnungsmäßig abgestellte Fahrzeug war während der Abwesenheit nicht nur erheblich beschädigt, sondern darüber hinaus auch mit einem Zettel versehen.

Auf dem stand in englischer Sprache sinngemäß: „Tut uns sehr leid, wir haben Ihr Auto auf der rechten Seite kaputtgemacht.“ Danach folgten noch Informationen zum Fahrzeughalter, einem im EU-Ausland ansässigen Mietwagenunternehmen. Auch der Name des Fahrers war angegeben, nicht aber dessen Adresse.

Direktanspruch gegen Büro Grüne Karte e.V.

Selbst bei eindeutiger Schuldfrage – wie in diesem Fall – ist eine Schadensregulierung mit Beteiligten im Ausland oft mit erheblichem Aufwand verbunden. Neben Sprachbarrieren unterscheiden sich auch Versicherungsbedingungen, Haftungsregeln und Regulierungspraxis in verschiedenen Ländern ganz erheblich.

Aus dem Grund wurde von der Versicherungswirtschaft das Grüne-Karte-System geschaffen, das vor allem in Europa weit verbreitet ist. Danach können Ansprüche aus Verkehrsunfällen, die in Deutschland passiert sind, statt gegenüber dem ausländischen Unfallverursacher, Fahrzeughalter oder Versicherer direkt gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. geltend gemacht werden. Das Weitere regeln die jeweiligen Grüne-Karte-Vereine der verschiedenen teilnehmenden Staaten dann untereinander.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Die Ehefrau als Halterin des beschädigten Kfz meldete also dort den Schaden mit den ihr bekannten Daten. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. verweigerte jedoch die Regulierung des Unfallschadens wegen unvollständiger Angaben. Von den Geschädigten konnte schließlich weder die Anschrift des Unfallfahrers mitgeteilt werden noch lag eine Kopie dessen Ausweises vor.

Dem LG Stuttgart allerdings genügten die tatsächlich gemachten und insoweit unbestrittenen Angaben zu Halter und Versicherung, um das Büro Grüne Karte zur Zahlung zu verurteilen – zumindest in Höhe des nachgewiesenen Schadens. Der war nämlich niedriger, als die von der Klägerin zunächst geltend gemachte Forderung.

Die Adresse oder eine Ausweiskopie des Fahrers hätten aber nur vorgelegt werden müssen, soweit die auf Seite der Geschädigten schon vorhanden oder wenigstens leicht zu beschaffen gewesen wären. Beides war hier nicht der Fall. Die tatsächlich vorgelegten Informationen waren hingegen ohne Weiteres ausreichend, um das als Fahrzeughalter haftende ausländische Mietwagenunternehmen und dadurch auch dessen Haftpflichtversicherung zu identifizieren.

Ob später einer der beiden beim Fahrer Regress für den Schaden nehmen kann oder nicht, bleibt danach – als typisches Risiko einer Autovermietung – allein deren Sache.

(LG Stuttgart, Urteil v. 17.06.2015, Az.: 13 S 105/14)

(ADS)

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