Verkehrsunfall: Warum sollten Sie einen Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall beauftragen?

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Grundsätzliches

Nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens und der Schätzung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes beauftragen.

Das Gutachten dient zusätzlich der Beweissicherung.

Was steht im Gutachten?

Der Sachverständige trifft Feststellungen zum Wiederherstellungsaufwand, zu den Wiederherstellungskosten, zum Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) und nach dem Unfall (Restwert) und ob eine Wertminderung am Fahrzeug eingetreten ist.

Warum sollten Sie einen Sachverständigen beauftragen?

Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich die Schadenshöhe am Fahrzeug.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich auch, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall kann nur der Wiederbeschaffungsaufwand verlangt werden. Der Wiederbeschaffungsaufwand umfasst die Kosten für eine Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges am regionalen Markt abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges.

Des Weiteren trifft der Sachverständige Feststellungen zur Reparaturdauer bzw. zur Wiederbeschaffungszeit.

Was ist, wenn die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert sind?

Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, dann darf der Geschädigte auch die Reparaturkosten geltend machen, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wird und zumindest weitere sechs Monate genutzt wird.

Muss ich die Kosten des Sachverständigen zahlen?

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall sind die für die Erstellung des Gutachtens anfallenden Kosten vom Unfallgegner zu zahlen.

Bei einer Mithaftung muss der Geschädigte entsprechend seiner Haftung die Gebühren des Sachverständigen zahlen.

Die Beauftragung des Sachverständigen muss zweckmäßig und erforderlich sein. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten halten darf.

Zwar kann der Geschädigte die Schadenshöhe erst nach der Vorlage des Gutachtens einschätzen, aber trifft den Geschädigten eine Schadensmilderungspflicht. Diese Schadensmilderungspflicht beinhaltet, dass der Geschädigte die Schadenshöhe nicht ausufern lassen darf.

Spätestens seit dem Urteil des BGH vom 30.11.2004, VI ZR 365/03, steht fest, dass die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen ab einer Schadenshöhe von 750,00 € (Grenze für Bagatellschaden) zu bejahen ist.

Fazit

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie die Beauftragung eines Sachverständigen in Betracht ziehen, auch wenn Ihnen eine Mithaftung vorgeworfen wird.

Bei Kleinstschäden (Bagatellschäden) sollten Sie eine möglichst genaue Dokumentation der Schäden durch Fotoaufnahmen vornehmen und die Abrechnung anhand eines Kostenvoranschlages Ihrer Werkstatt bzw. der tatsächlichen Reparaturkosten vornehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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