Geschädigter darf nach Verkehrsunfall einen eigenen Sachverständigen beauftragen

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Nach einem Verkehrsunfall darf ein Geschädigter auch dann ein eigenes Sachverständigengutachten (letztlich auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung) in Auftrag geben, wenn die Haftpflichtversicherung der Gegenseite bereits einen Gutachter beauftragt hat und dieser auch den Pkw bereits begutachtet hat. Das hat das Amtsgericht München entschieden und sehr nachvollziehbar begründet.

Im vom Amtsgericht München entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Sachverständigengutachtens, dass der Geschädigte in Auftrag gegeben hatte, obwohl das unfallgeschädigte Fahrzeug bereits durch einen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung der Gegenseite untersucht wurde. Die Kosten für dieses Gutachten wollte die gegnerische Versicherung nicht ersetzen und berief sich auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten aus § 254 BGB. Die Versicherung hielt eine weitere Begutachtung nicht mehr für erforderlich. Dem ist das Amtsgericht München nicht gefolgt.

Das Amtsgericht wies zunächst zutreffend darauf hin, dass nach Entsprechung des Bundesgerichtshofs Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen sind. Der durch einen Unfall Geschädigte ist dabei auch in der Art der Schadenermittlung frei. Der Geschädigte hat stets das Recht, ein eigenes Sachverständigengutachten zum Schaden einzuholen.

Dies folgt zudem auch bereits aus dem Grundsatz der „Waffengleichheit“, wobei hinsichtlich der Erforderlichkeit auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten abzustellen ist (vgl.: AG Köln, Urteil vom 16.10.2013 – 265 C 200/12; AG Leverkusen, Urteil vom 21.05.2016 – 21 C 313/15; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2013 -30 C 843/12; AG Erkelenz, Urteil vom 18.09.2015 – 14 C 35/13).

(AG München, Urteil vom 24.07.2017 – 335 C 7525/17)



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