Verkehrsunfall zwischen Pkw und Quad: Im Zweifel 100 % Haftung des Quad-Fahrers!

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Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Pkw und einem Quad und lässt sich der Unfallhergang nicht aufklären, tritt die Betriebsgefahr des PKW vollständig (!) gegenüber der Betriebsgefahr des Quad zurück, so das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 17.09.2013 zutreffend geurteilt.

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Quad und einem PKW (Toyota). Der Fahrer des Quad verlangte sodann vom Fahrer des PKW Schadenersatz. Der genaue Unfallhergang konnte durch die Gerichte nicht aufgeklärt werden.

Bei einem Unfall, bei welchem zwei Fahrzeuge beteiligt sind, und bei welchem kein Anscheinsbeweis eingreift, sind üblicherweise lediglich die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge zu berücksichtigen. Dies führt in der Regel zu einer Haftungsquote von jeweils 50 % (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2012 – 232 C 13779/11).

Das LG Ingolstadt wies die Klage jedoch vollständig ab und verwies auf die hohe Betriebsgefahr des Quad, hinter welcher die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurücktrete. Diese Auffassung wurde vom Oberlandesgericht München vollumfänglich bestätigt.

Das OLG München führte aus, es komme bei der Haftungsquotelung auch bei einem nicht mehr aufzuklärenden Unfallgeschehen auf die spezifische Besonderheiten der beteiligten Fahrzeuge an. Das OLG bezeichnete die Fahreigenschaften eines Quad als „instabil“ und verwiese auf die Feststellungen des Sachverständigen, welcher die Fahrweise eines Quad bei starker Bremsung als sehr instabil bezeichnete. Das Fahrzeug neige zu Lastverlagerungen auf die Hinterachse, was zu starken Schleudervorgängen führen könne; zudem habe das unfallbeteiligte Quad kein ABS gehabt. Ferner könnten Gesichtsverlagerungen des Fahrers die Fahrlinie beeinflussen, dies gelte insbesondere beim Bremsen.

Daher trete die Betriebsgefahr des Quad bei einem unaufklärbaren Unfallgeschehen hinter der normalen Betriebsgefahr des Pkw zurück.

(OLG München, Urteil vom 17.09.2013 – 10 U 2166/13)



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