Verklausulierte Formulierungen im Arbeitszeugnis

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Arbeitszeugnisse sorgen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Verklausulierte Formulierungen machen es dem Arbeitnehmer oftmals schwer, einzuschätzen, wie seine Beurteilung ausgefallen ist.

Rechtsgrundlage für die Erteilung des Arbeitszeugnisses bildet § 109 GewO (Gewerbeordnung). Danach steht dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu. Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GewO muss das Arbeitszeugnis zwingend Angaben über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit enthalten. Diese Art des Zeugnisses wird einfaches Zeugnis genannt. Möchte der Arbeitnehmer weitergehende Angaben im Arbeitszeugnis enthalten haben, so kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser auch Angaben zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers macht. Diese Möglichkeit gewährt § 109 Abs. 1 S. 3 GewO und bezeichnet diese Art des Zeugnisses als qualifiziertes Zeugnis.

Zahlreiche Arbeitgeber runden das Arbeitszeugnis damit ab, in dem sie dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit Dank aussprechen und im selbstverständlich alles Gute für seine private und berufliche Zukunft wünschen.

Allerdings wurde nunmehr vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11) entschieden, dass die abschließende Formel mit Danksagung und guten Wünschen vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden darf. Begründet wurde diese Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht damit, dass sich diese abschließende und das Zeugnis abrundende Formulierung nicht aus § 109 GewO ergibt. Denn gesetzlich steht dem Arbeitnehmer zumindest ein einfaches Zeugnis zu, auf Verlangen auch ein qualifiziertes Zeugnis zu.

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