Verlegung eines Müllstandortes als bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG

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Ich möchte Sie auf eine von mir erstrittene Entscheidung des Landgerichts Berlin gemäß rechtskräftigem Beschluss vom 11. April 2008 hinweisen.

Das Landgericht Berlin hat in dem vorbezeichneten Beschluss u.a. zu entscheiden gehabt, ob die Verlegung eines Müllstandortes eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG ist. Das Landgericht Berlin führt in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 11.04.2008 aus, dass eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG ein auf Dauer angelegter gegenständlicher Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums ist, der nicht mehr der Pflege, Erhaltung oder Bewahrung des gegenwärtigen Zustandes oder seiner erstmaligen Herstellung dient sondern darüber hinaus einen neuen Zustand schafft.

So sieht das Landgericht in dem vorgenannten Beschluss beispielsweise auch die Begradigung der Abstellfläche sowie das Verlegen von geräuschdämmenden Platten auf der zu schaffenden ebenen Fläche für die Aufstellung der Mülltonnen als eine bauliche Veränderung an. Würde der zu schaffende Müllplatz zu einer Beeinträchtigung eines anliegenden Miteigentümers führen, so bedarf es dessen Zustimmung, fehlt diese im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG, ist der Beschluss ungültig.

Des Weiteren stellt das Landgericht in dem vorbezeichneten Beschluss klar, dass ein Beschluss über das Aufstellen der Mülltonnen an einem neuen Standort auch ohne die Durchführung baulicher Maßnahmen ebenfalls ungültig wäre, da dieses den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspräche und die Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 2 WEG nur einen ordnungsgemäßen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums beschließen dürfen.

Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 11. April 2008 zum Aktenzeichen 85 T 295/07 WEG

Mit freundlichen Grüßen

Thompson

Rechtsanwalt



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