Verletzung einer Konkurrenzschutzklausel als Mangel der Mietsache

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In einem Gewerberaummietvertrag hatten Mieter und Vermieter vereinbart, dass der Vermieter nicht an anderen Mieter im Haus vermieten durfte, die ein ähnliches Geschäft hatten, wie sein Mieter. Der Vermieter hatte sich nicht an die Klausel gehalten und dennoch die freigewordenen Gewerberäume an eine ähnliche Firma vermietet. Der Mieter hatte deshalb die Miete gemindert. Der BGH hat entschieden, dass dies zulässig ist: Die Verletzung der Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter stellt einen Mangel der Mietsache dar.

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