Verluste zurück wegen illegalem Online-Glücksspiel: Mehr als 12.000 Euro für geschädigten Spieler zurück!

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Nach einem Urteil des Landgerichts Offenburg muss die maltesische Betreiberin eines Online-Casinos 12.235 Euro nebst Zinsen an einen geschädigten Verbraucher zurückzahlen.

Mit der Firma Videoslots Limited hat es eine weitere Anbieterin von Online-Glücksspielen aus Malta erwischt: Das Unternehmen wurde vom Landgericht Offenburg (Az.: 3 O 191/23) verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 12.235 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat ebenso die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagte, die ihren Sitz in Malta hat, bietet im Internet unter dem Namen „Videoslots“ diverse Online-Casino-Spiele an. Über eine Glücksspiellizenz in Deutschland oder für das Bundesland Baden-Württemberg, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, verfügte und verfügt die Beklagte nicht.

„Der Kläger nimmt die Beklagte daher folgerichtig auf Rückzahlung von Spieleinsätzen bei einem Online-Casino-Spiel in Anspruch. Das ergibt sich aus verschiedenen Rechtsvorschriften. Der Spieler ist der korrekten Ansicht, er habe gegen die Beklagte Ansprüche aus § 823 BGB und aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge seien nichtig, da sie gegen das gesetzliche Verbot aus § 4 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 134 BGB verstießen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Offenburg erstritten.

Vor dem 1. Juli 2021 war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet generell verboten. Seit diesem Stichtag sind die Angebote zwar erlaubt, aber eben nur dann, wenn die Veranstalter eine in Deutschland gültige Lizenz vorlegen können. „Zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags gehört es unter anderem, den Spielerschutz in Deutschland zu stärken, Alternativen zu unerlaubtem Glücksspiel zu schaffen, sicherzustellen, dass legale Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden, und das Entstehen von Spielsucht zu verhindern. Daher stehen die Gerichte regelmäßig auf Seiten geschädigter Spieler, um diese Schutzfunktion des Glücksspielstaatsvertrags umzusetzen“, betont Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung. 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) formuliert in § 823 „Schadensersatzpflicht“ folgendes: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

Und auch § 134 BGB sei für die Verurteilungen auf Rückzahlung im Online-Casino-Skandal regelmäßig einschlägig, stellt Dr. Gerrit W. Hartung heraus. Die Vorschrift: „Gesetzliches Verbot“ bedeutet: Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Für das Gericht ist daher klar: Die Beklagte erlangte im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund von Einzahlungen des Klägers den streitgegenständlichen Betrag von 12.235 Euro als Vermögensvorteil. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, weil die Spielverträge wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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