Vermieter darf Mieter nicht per Hausverbot aussperren!

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Darf ein Vermieter einem Mieter Hausverbot erteilen?

Nein! Ein Vermieter oder Hauptmieter darf einem Mieter nicht einfach den Zutritt zu seinen gemieteten Wohnräumen verwehren. Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass ein solches Hausverbot eine unzulässige Eigenmacht darstellt und daher rechtswidrig ist. Mieter haben ein vertraglich gesichertes Besitzrecht, das nicht ohne gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden kann.

Worum ging es im Fall?

In einer Wohngemeinschaft wurde einem Untermieter von der Hauptmieterin ein Hausverbot erteilt. Ihm wurde der Zugang zu seinem Zimmer sowie den gemeinsam genutzten Räumen der WG untersagt. Die Hauptmieterin begründete diese Maßnahme mit Beschwerden anderer Mitbewohnerinnen über den Mieter. Um das Verbot durchzusetzen, drohte sie ihm sogar mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs.

Der betroffene Mieter wandte sich daraufhin an das Amtsgericht Brandenburg und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er argumentierte, dass das Hausverbot rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten als Mieter verletze. Das Gericht gab ihm Recht und bestätigte, dass er weiterhin uneingeschränkten Zutritt zu seinen Mieträumen hat.

Was sagt das Gesetz?

Nach § 535 BGB hat ein Mieter das Recht auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das bedeutet, dass er die gemieteten Räume nutzen und betreten darf. Ein Vermieter oder Hauptmieter kann dieses Recht nicht eigenmächtig entziehen.

Zusätzlich schützt das Gesetz den Besitz des Mieters:

  • § 858 BGB (Verbotene Eigenmacht): Niemand darf einem anderen ohne dessen Zustimmung den Besitz entziehen oder einschränken.
  • § 861 BGB (Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes): Wer unrechtmäßig aus seinem Besitz verdrängt wird, kann verlangen, dass dieser Zustand rückgängig gemacht wird.
  • § 546 BGB (Rückgabe der Mietsache): Der Vermieter kann den Mieter nur durch eine ordnungsgemäße Kündigung und ein anschließendes Räumungsverfahren zum Verlassen der Wohnung zwingen.

Das Amtsgericht Brandenburg stellte klar: Solange ein Mietverhältnis besteht, darf ein Mieter seine Wohnung betreten und nutzen. Ein einseitiges Hausverbot durch den Vermieter oder Hauptmieter ist unwirksam.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Mieter, insbesondere in Wohngemeinschaften oder Untermietverhältnissen. Es stellt klar:

  • Mieter dürfen nicht ohne gerichtliche Entscheidung ausgesperrt werden – auch nicht durch ein Hausverbot.
  • Konflikte zwischen Mitbewohnern sind kein Grund für ein Hausverbot – der Vermieter muss den ordentlichen Rechtsweg einhalten.
  • Wer sich als Mieter gegen ein unzulässiges Hausverbot wehrt, hat gute Chancen, vor Gericht Recht zu bekommen.

Vermieter und Hauptmieter sollten sich bewusst sein, dass sie keine eigenmächtigen Maßnahmen ergreifen dürfen, um unliebsame Mieter loszuwerden. Ihnen bleibt nur der rechtliche Weg: eine Kündigung und, falls der Mieter nicht freiwillig auszieht, eine Räumungsklage.

Fazit: Gericht stärkt Mieterrechte

Das Amtsgericht Brandenburg entschied eindeutig zugunsten des Mieters: Ein Hausverbot ist in einem bestehenden Mietverhältnis unzulässig. Wer Mieter aus ihren eigenen Räumen aussperrt, begeht verbotene Eigenmacht und riskiert juristische Konsequenzen. Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern und schützt sie vor eigenmächtigen Maßnahmen von Vermietern oder Hauptmietern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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