Vermögensanlage – Vermögensverwaltung – Schadenersatz für geschädigte Anleger!

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Regelmäßig stellt sich die Frage im Rahmen von Anlegerschutzklagen, ob die Voraussetzungen einer Vermögensverwaltung im konkreten Fall gegeben sind und sich hieraus Schadensersatzansprüche des geschädigten Kunden ableiten/begründen lassen:

Eine Vermögensverwaltung liegt tendenziell nicht vor, wenn der Anleger selbstständig eine Anlageentscheidung trifft, indem er den Vermögensverwalter zum Erwerb eines bestimmten Produktes anweist.

  • OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2017, 23 U 48/16

Ein Vermögensverwaltungsvertrag liegt dahingegen vor, wenn ein entgeltlicher Vertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags den Verwalter zu Verwaltung des Vermögens des Kunden in dessen Interesse verpflichtet. Aufgrund des Vertrages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d. h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbstständig Anlageentscheidungen zu treffen.

  • BGH, Urt. v. 28.10.1997, XI ZR 260/196

Handelt der Anleger aus emotionalen Gründen bewusst gegen eigene konkrete und erhebliche Bedenken und damit bewusst gegen seine Anlageziele, kann dieser Umstand dem Vermögensverwalter nicht angelastet werden.

Andernfalls hat der Bankkunde/Anleger gute Chancen auf Schadensersatz.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt geschädigte Bankkunden gegenüber Banken und sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen im Rahmen von Schadensersatz-/Regressfällen.


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