Veröffentlichung von Video ohne Einwilligung: Zahlungsansprüche für Anwalt gegen HR durchgesetzt

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Wir konnten in zwei Verfahren Zahlungsansprüche in Höhe von 15.000 Euro für den Anwalt einer renommierten Großkanzlei erwirken.

Der Mandant ist unwissentlich gefilmt worden. Diese Aufnahme wurde für ein Video des Hessischen Rundfunks verwendet, welches den Mandanten nachteilig darstellt und blamiert.

Die Veröffentlichung seines Bildnisses durch den HR erfolgte ohne die Zustimmung des Mandanten und war somit nicht zulässig. Der HR verbreitete schon zum wiederholten Male Bilder und/oder Videos unseres Mandanten ohne dessen Einwilligung. 

Welche Ansprüche hat der Betroffene?

Dem Mandanten steht ein Zahlungsanspruch neben Unterlassungsansprüchen gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 185 ff. StGB; Art. 8 EMRK sowie ein aus § 242 BGB abgeleiteter nichtselbstständiger, sogenannter akzessorischer Auskunftsanspruch zu.

Welche Gefahr birgt das veröffentlichte Video für Ruf und Karriere?

Die Veröffentlichung beschämender Videos und/oder Fotos kann die Reputation des Mandanten schädigen. Sein guter Ruf eines seriösen Anwalts hätte durch das öffentlich zugängliche Video nachhaltig beeinträchtigt werden können.
Eine Folge daraus können weitreichende berufliche Nachteile und Beeinträchtigungen sein. Falls der Mandant in einem derartigen Video von seinen Kollegen und/oder Mandanten erkannt werden sollte, kann das sowohl für seine Karriere als auch den Ruf der renommierten Großkanzlei einen nicht unerheblichen Schaden verursachen.

Unterlassung und Geldentschädigung

Wir konnten eine außergerichtliche Einigung mit dem Hessischen Rundfunk erzielen und für unseren Mandanten eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie Zahlungsansprüche erwirken.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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