Verschärfung des Waffenrechts – notwendig oder Aktionismus?

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Bundesjustizminister Heiko Maas hat vor einer zunehmenden Gewalt durch sogenannte Reichsbürger gewarnt. Ihnen sollte daher erschwert werden, Waffenscheine zu bekommen. Justizminister Maas sagte dazu in der ARD, es müsse ganz grundsätzlich überlegt werden, ob „im extremistischen Bereich, wenn Waffenscheine vergeben werden, nicht auch der Verfassungsschutz schon vorher eingeschaltet wird „. Maas zielt dabei darauf ab, dass bereits bei dem Anschein einer möglicherweisen verfassungswidrigen Betätigung einzelner Mitglieder einer Organisation den Waffenbehörden ein Instrument an die Hand gegeben werden soll, solchen Mitgliedern die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu verweigern.

Die Diskussion ist nicht neu und wurde schon für Mitglieder von Rockergruppen geführt. Anknüpfungspunkt für die Diskussion ist § 5 des Waffengesetzes (WaffG). § 5 WaffG regelt einerseits die (unwiderlegliche) absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 WaffG) für u. a. Fälle einer rechtskräftigen Verurteilung und andererseits die (widerlegbare) Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 WaffG), die für Fälle von verfassungsfeindlichen Bestrebungen geschaffen wurden. In Abs. 2 wird wiederum unterschieden zwischen einzelnen Organisationsformen oder aber einer Mitgliedschaft in einer Organisation.

Da das Bundesverfassungsgericht die etwaige Verfassungswidrigkeit der Reichsbürgerschaft nicht festgestellt hat, kann Anknüpfungspunkt für eine mögliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Reichsbürgers nicht seine Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG) sein (wobei es ohnehin an dem erforderlichen Parteibegriff fehlt), sondern nur seine Betätigung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG) für eine Vereinigung, die die Waffenbehörde als rechtsextrem oder zumindest gegen die verfassungsmäßige Ordnung agierend, einstuft. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 30.09.2009, Az.: 6 C 29.08) bereits entschieden, dass „unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 3) in der Regel auch derjenige ist, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt.“ Das Urteil des BVerwG hat also der jeweiligen Behörde ausdrücklich die Befugnis bestätigt, die Einschätzung der Verfassungsfeindlichkeit selbst vornehmen zu können.

Nach dem Vorschlag von Justizminister Maas soll vor Erteilung von waffenrechtlicher Erlaubnisse „im extremistischen Bereich“ der Verfassungsschutz angehört werden. Mit Blick auf § 5 Abs. 5 WaffG macht dieser Vorschlag durchaus Sinn, weil als Erkenntnisquelle für die Waffenbehörde der Verfassungsschutz nicht erwähnt ist. Mit Blick auf die Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) allerdings ist die Frage längst geklärt: Nach Ziffer 5.5 zu § 5 WaffG ist die Regelung in § 5 Abs. 5 WaffG nicht abschließend. Die jeweilige Waffenbehörde darf also auch bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz nachfragen, ob gegen einen Antragsteller irgendwelche Erkenntnisse aus dem rechtsextremen Bereich vorliegen; dies ist sogar ausdrücklich in Ziffer 5. 5 WaffVwV erwähnt.

Ohnehin ist in § 43 Abs. 2 WaffG geregelt, dass öffentliche Stellen auf Ersuchen der zuständigen Behörde (also der Waffenbehörde) verpflichtet sind, personenbezogenen Daten zu übermitteln, sofern diese nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen. Da es aber das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, liegt ein Geheimhaltungsinteresse regelmäßig nicht vor. Im Gegenteil hat liegt ein öffentliches Interesse an der Weitergabe relevanter Daten an die Waffenbehörde vor.

Im Ergebnis erweist sich daher die angedachte Verschärfung des Waffenrechts als unnötig, weil die geforderten Instrumente längst im Waffengesetz geregelt sind.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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