Verschweigen wichtiger Informationen in Produktbeschreibungen ist auch im B2B-Bereich irreführend!

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von Dr. Marc Laukemann

Verschweigen wichtiger Informationen in Produktbeschreibungen/ Katalogen ist auch im B2B-Bereich irreführend!

Das Oberlandesgericht Dresden hat sich mit der in der Praxis immer wieder relevanten Frage beschäftigt, wann das Fehlen von Informationen bei Produktbeschreibungen/Katalogen ein irreführendes und damit wettbewerbswidriges Verschweigen darstellt. Darüber hinaus hatte es sich im Besonderen mit der Werbung mit Bauprodukten und Bauarten, für eine bauaufsichtsrechtliche Zulassung (vgl. https://www.dibt.de/de/Service/abZ-Zulassungsbereiche.html) erforderlich war, zu beschäftigen.

Sachverhalt:

Konkret ging es um ein Unternehmen, das Brandschutzsysteme im B2B-Bereich anbot und diese auch mittels Produktkatalogen bewarb. Die Beklagte wies nicht darauf hin, dass der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis (im konkreten Fall nach der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR-Bauordnungen) fehlte.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Dresden stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Bei dem Umstand, dass der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis fehle, handle es sich um eine relevante, wichtige Tatsache, auf die hätte hingewiesen werden müssen. Denn durch das Fehlen dieses Nachweises werde die Verwendungsmöglichkeit des Brandschutzsystems ganz erheblich eingeschränkt. Denn der Nachweis müsse dann durch den Planer oder Anlagenhersteller erfolgen. Fehlt die bauaufsichtliche Zulassung, ist (nach MLAR/LAR) eine Lösung im konkreten Einzelfall erforderlich. Hierauf hätte die Beklagte hinweisen müssen.

Hintergrund der Entscheidung

Spannend sind die Aussagen des Gerichts, wonach ein unterlassener Hinweis auf die Nichteinhaltung der technischen Baubestimmungen auch dann eine Irreführung darstellen, obwohl nach § 3 Abs. 3 der (hier Sächsischen) Landesbauordnung hiervon abgewichen werden darf. Das ändere nichts daran, dass die Beklagte als Produktanbieter verpflichtet sei, darzulegen, dass sie mit einer anderen Lösung die Anforderungen in gleichem Maße erfülle. Dies habe sie aber nicht getan. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Produkte bei einer anderen Lösung uneingeschränkt verwendbar wären, so dass jedenfalls ein aufklärender Hinweis erforderlich wäre, an dem es hier fehlt.

Fazit:

  1. Die Möglichkeit, die beworbenen Produkte uneingeschränkt verwenden zu können, ohne zusätzlich die Funktionstauglichkeit des Produktes bei Anwendung nochmals prüfen oder sogar (z.B. gegenüber Behörden) nachweisen zu müssen, ist nach Auffassung des OLG Dresden für die Kaufentscheidung auch eines geschäftlich erfahrenden Kunden von erheblicher Bedeutung.
  2. Grundsätzlich besteht daher eine Verkehrserwartung, dass uneingeschränkt beworbenen Produkte auch uneingeschränkt eingesetzt werden können.
  3. Auch für Produktbewerbungen im B2B-Bereich gilt der Grundsatz, dass ein Unternehmer seine Kunden über bestimmte wichtige Merkmale des angebotenen Produktes, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sind, zu informieren hat.
  4. Soweit es für Bauprodukte und Bauarten im Anwendungsbereich der jeweiligen Landesbauordnungen allgemein anerkannte Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen) gibt, ist hierauf zwar nicht besonders hinzuweisen. Fehlen solche Regelungen oder weichen die Bauprodukte davon wesentlich ab, ist eine aufsichtliche Zulassung erforderlich. Hierauf ist bereits in der Werbung besonders hinzuweisen.

Urteil: OLG Dresden, Urt. v. 09.08.2016 – Az.: 14 U 1819/15 im Internet unter: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14%20U%201819/15

Der Autor Dr. Laukemann ist Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei LFR Wirtschaftsanwälte, u.a. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und beschäftigt sich seit über 15 Jahren mit dem Onlinemarketingrecht (www.lfr-wirtschaftsanwaelte.de)


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