Verschwiegenes Vermögen in der Ehe - Wie erhält man Auskunft im Zugewinnausgleich?

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Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist vor allem durch den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall gekennzeichnet. Grundgedanke hier ist, dass das während der Ehe von beiden Eheleuten erwirtschaftete Vermögen im Fall der Scheidung gleichmäßig aufgeteilt werden soll. Rechnerisch wird das dadurch erreicht, dass derjenige Ehegatte, der im Vergleich den höheren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Überschusses an den anderen ausbezahlen muss.

Um den konkreten Zugewinn zu ermitteln, müssen zunächst das jeweilige Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden. Was mathematisch einfach anmutet, ist in der Praxis nicht immer leicht zu beziffern. Denn oftmals haben die Eheleute keine konkrete Kenntnis darüber, was die jeweils andere Seite im Laufe der Ehe erwirtschaftet hat.

In diesem Rechtstipp zeigen wir, wie Sie die für den Zugewinnausgleich notwendigen Auskünfte erhalten und sicherstellen, dass sie vollständig und ordnungsgemäß erfolgen! 


1. Ausgangslage: Verschwiegenes Vermögen in der Zugewinngemeinschaft

Viele Ehen enden – entgegen dem ursprünglichen Versprechen – durch Scheidung. Unsere Erfahrung als Fachkanzlei für Familienrecht zeigt, dass in der Trennungsphase gelegentlich Vermögen verschleiert und verschwiegen wird, um so Ausgleichsverpflichtungen so gering wie möglich zu halten.

Endet der gesetzliche Güterstand, die sog. Zugewinngemeinschaft, ist der Ehepartner, der im Laufe der Ehe einen höheren Zugewinn erreicht hat, zum Ausgleich verpflichtet. Dabei gilt: Je höher das Endvermögen und je niedriger das Anfangsvermögen, desto höher sind der Zugewinn und damit der wirtschaftliche Ausgleich im Zuge der Ehescheidung. 

Häufig um den Bestand des Endvermögens zu reduzieren, werden in Unkenntnis des anderen Ehegatten sogenannte illoyale Vermögensminderungen vorgenommen. Eine andere beliebte Strategie ist es, ein größeres Anfangsvermögen vorzutäuschen, mit dem mutmaßlich gleichen Effekt auf die Höhe der Zugewinnausgleichszahlung.

Der benachteiligte Ehegatte befindet sich wegen des verschleierten Vermögens in einer besonders ungünstigen Lage. Denn er hat regelmäßig keine konkrete Kenntnis über die Existenz und den Umfang des Endvermögens und damit die konkrete Höhe seines Anspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs.

  

2. Verheimlichtes Ehevermögen aufdecken - Anspruch auf Auskunft geltend machen!

 Um in dieser schwierigen Ausgangslage weiterzuhelfen, hat der Gesetzgeber einen

Anspruch auf Auskunft über das Vermögen geschaffen. Um illoyale Vermögensverschiebungen aufzudecken, kann Auskunft beispielsweise zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden. Die Voraussetzungen eines solchen Auskunftsanspruchs wegen unlauteren Vermögensminderungen sind:

• Der Anspruchsteller muss konkrete Tatsachen darlegen, die benachteiligende Vermögensverschiebungen vermuten lassen.

• Nur der andere Ehegatte ist derjenige, der Auskunft über die Vermögensverfügungen erteilen kann.

Um ein Mindestmaß an Überprüfbarkeit zu garantieren, wird dieser Auskunftsanspruch ergänzt um ein Recht auf Wertermittlung und Belegvorlage.

  

3. Verfahrensrechtliche Umsetzung des Auskunftsanspruchs 

Um den Zugewinnausgleich durchführen zu können, muss häufig der „Umweg” über eine klageweise Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegangen werden.

Der Auskunftsanspruch bezieht sich nach Maßgabe des Gesetzes auf verschiedene Zeitpunkte: Zum einen erfasst der Auskunftsanspruch - wie dargelegt - das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Gegenstand der Auskunft ist aber auch der Tag der Heirat für das Anfangsvermögen und der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für das Endvermögen

Übrigens: Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO ist der Auskunft schuldende Ehegatte zur Abgabe vollständiger und wahrer Erklärungen verpflichtet. 

Wird das Auskunftsersuchen durch den Ehegatten sehr präzise gestellt und erteilt die Gegenseite hierauf nur ausweichend, widersprüchlich oder unübersichtlich Auskunft, so kann die sog. Versicherung an Eides statt verlangt werden. 

Diese erweist sich wegen der strafrechtlichen Relevanz einer falschen eidesstattlichen Versicherung als besonders effektiv: Wurde diese Erklärung vorsätzlich bzw. fahrlässig falsch vor Gericht abgegeben, so kann der Ehegatte gemäß § 156 bzw. § 161 StGB wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger falscher Versicherung an Eides statt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

  

4. Fazit 

Steht Ihre Scheidung im Raum, sollten Sie sich für einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht mit Expertise im Recht der Zugewinngemeinschaft entscheiden. So können Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, um das relevante Vermögen in Gänze zum Prozessstoff zu machen und einem gerechten Vermögensausgleich zuzuführen.

Auch der durch unlautere Vermögensverschiebungen geschädigte Ehegatte ist – übrigens auch lange Zeit nach rechtskräftiger Scheidung – nicht schutzlos gestellt. In diesem Kontext können zivilrechtliche, strafrechtliche und sogar steuerverfahrensrechtliche Handlungsmöglichkeiten ergriffen werden. Wir beraten Sie auch hierzu gern!


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