Versicherer muss auf Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung ausdrücklich hinweisen

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Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung nur wirksam, wenn der Versicherer in den Unterlagen in drucktechnisch hervorgehobener Form – die nicht übersehen werden kann – auf das Rücktrittrecht hingewiesen hat

Ein häufiger Streitpunkt im Personenversicherungsrecht – insbesondere bei Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen – ist der Vorwurf des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer bei Beantragung des Versicherungsschutzes falsche Angaben gemacht hat, weshalb er nunmehr den Rücktritt und/oder Anfechtung erklärt und die Leistung verweigert. 

Der Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung ist dabei eine versicherungsvertragsrechtliche Besonderheit, für die es in anderen Vertragstypen keine rechtliche Entsprechung gibt. Anders als bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung – die ein vorsätzliches, arglistiges Vorgehen verlangt – greift sie aber schon früher, nämlich bei grober Fahrlässigkeit ein. Im Falle einfach fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer unter Umständen auch zur Kündigung des Vertrags berechtigt sein.

Das Recht zur Rücktritt und Kündigung steht dem Versicherer nach § 19 Abs. 5 VVG nur dann zu, wenn er „den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen seiner Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat“. Dieses Belehrungerfordernis ist seit 2008 im Gesetz enthalten, der genaue Umfang und Inhalt der Pflicht ist jedoch noch nicht abschließend durch die Gerichte geklärt und immer noch umstritten. Insofern bestehen hier für eine erfolgreiche Verteidigung des Versicherungsnehmers immer noch große Spielräume.

Die Praxis kennt dabei viele Gestaltungsmöglichkeiten, die sich jeweils an einzelnen Literaturmeinungen zu den Anforderungen orientieren. So kann die Belehrung vor den Gesundheitsfragen stehen, oberhalb der Unterschriftenzeilen am Ende des Antragsformulars oder auf einem gesonderten Blatt, das dann häufig auch gesondert zu unterschreiben ist. Viele wählen die letztere Variante und verweisen in ihrem Antragsformular an einem oder mehreren Stellen dann auf die gesonderte Belehrung. 

Der Bundesgerichtshof hatte sich nunmehr in einem Revisionsverfahren mit der Konstellation zu beschäftigen, dass die Belehrung im Antragsformular selbst erfolgte. 

Oberhalb der Gesundheitsfragen befand sich ein Abschnitt mit der Überschrift „Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“. Die Überschrift ist drucktechnisch nicht anders gestaltet als die übrigen Überschriften. Der Abschnitt mit den Hinweisen ist drucktechnisch genauso gestaltet wie der übrige Text und nur Teile sind in Fettdruck gesetzt – was allerdings auch für Teile der anderen Abschnitte gilt. Die verschiedenen Abschnitte sind durch horizontale Linien getrennt. 

Oberhalb der Unterschriftenzeile – der fünfletzte Abschnitt vor der Unterschrift (!) – fand sich folgender Text:

„Erklärung

Ich bestätige, dass ich den Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelesen und verstanden habe.

Alles vollständig – es erfolgen keine weiteren Risikoangaben.“

Der Versicherungsnehmer hatte in dem Antragsformular nicht angegeben, dass er durch einen Radiologen im abgefragten Zeitraum behandelt worden ist, nachdem er zuvor – im nicht abgefragten Zeitraum – eine Lungenembolie erlitten hatte. 4 Jahre nach Vertragsabschluss erlitt der Versicherungsnehmer eine weitere Lungenembolie und machte Versicherungsleistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. 

Die Klage hatte erst- und zweitinstanzlich Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob die Vorlage des Antragsformulars zur Unterschrift ausreicht oder ob auch eine Durchsicht zu verlangen ist. 

Darauf kam es nach Ansicht des BGH jedoch nicht an, der die Revision durch Beschluss zurückgewiesen hat. Da vorliegend das Rücktrittsrecht streitig war, kam es nämlich nach Ansicht des BGH darauf an, ob die Belehrungen im Antragsformular den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG genügt. Dies wurde im Ergebnis verneint, weil die Belehrungen nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben waren. Es führte hierzu klarstellend aus:

„(14) Sie unterscheiden sich – wie das LG zutreffend erkannt hat – drucktechnisch in keiner Weise von den übrigen Abschnitten des Formulars. Das trifft trotz der von der Revision angeführten Gestaltungsmerkmale zu. Dass die Abschnittsüberschriften in einer größeren Schrift als der Belehrungstext sowie in Fettdruck gehalten und der Abschnitt oberhalb der Überschrift und unterhalb des Belehrungstexts jeweils durch eine horizontale Linie eingerahmt ist, hebt den Belehrungstext nicht hinreichend hervor, weil auch die übrigen Abschnitte des Antragsformulars dieses Merkmal aufweisen. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Formular auch nicht wegen des mit „Erklärung“ überschriebenen Abschnitts aus S. 4 den Anforderungen des § 19 Abs. 5 S. 1 VVG. Denn dieser Abschnitt enthält weder eine gesonderte Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung noch einen konkreten Verweis auf die zwei Seiten vorher abgedruckten Belehrung.“

Folge hiervon ist, dass der Versicherer sich nicht auf eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung berufen kann. 

Die Entscheidung betrifft (natürlich) nur den Einzelfall, hier also das konkret überprüfte Formular. Die vom BGH klar formulierten Grundsätze werden jedoch von den Untergerichten auch bei einer Vielzahl von anderen Gestaltungen zu berücksichtigen sein. Insofern besteht also für viele Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen eine Rücktrittserklärung des Versicherers zu wehren.

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder eine rechtliche Einschätzung bezüglich einer Rücktrittserklärung haben, so stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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