Versicherung muss bei unverschuldetem Unfall auch Kosten einer teureren Markenwerkstatt übernehmen

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Im vorliegenden Fall geriet der Kläger unverschuldet in einen Verkehrsunfall. Daraufhin ließ er für seinen Mercedes Sprinter ( 259.000 km, 5 Jahre alt) ein Gutachten erstellen. 

Dieses Gutachten kam bei Ansetzen eines ortsüblichen Stundenverrechnungssatzes einer Mercedes Werkstatt zu einer Kostenrechung von 4.000,- EUR. Die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin kürzte diese aber um 580,- EUR mit der Begründung, dass der Kläger sich an eine freie, von der Versicherung benannte und damit preisgünstigere Werkstatt zu wenden habe. Dies wollte der Unfallgeschädigte nicht akzeptieren und klagte letztlich mit Erfolg.

Das Amtsgericht Kronach führt aus, dass der Geschädigte sich nicht erst die Mühe machen müsse, sich bei unzähligen Werkstätten vorzustellen, nur um herauszufinden, welche günstigere Verrechungssätze hat. Weiterhin wäre es außerdem von großer Bedeutung für den Zeit- und Marktwert, ob ein Markenfahrzeug auch in einer Markenwerkstatt repariert wurde, oder nicht, was natürlich den Wiederverkaufswert beeinflussen würde. Wer sich beim Kauf für ein Markenfahrzeug entscheidet, hat grundsätzlich auch den Anspruch diese in einer Markenwerkstatt zu reparieren, obgleich es dabei viel teurer wird. Die beklagte Versicherung ging daraufhin zwar in Berufung, erhielt jedoch auch vom LG Coburg den eindeutigen Hinweisbeschluss, dass sie im Unrecht sei und die Versicherung nahm daraufhin mangels ausreichender Erfolgsaussichten auch die Berufung zurück (AG Kronach, Urteil vom 16.8.2007, Az.: 1 C 168/07; Hinweisverfügung des LG Coburg vom 13.12.2007, Az.:32 S 83/07; rechtskräftig). 

 
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.

 

 

 



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