Versicherungskunden haften für Fehler des Maklers

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Versicherungskunden haften für Fehler des Maklers

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen die Versicherungen in der Regel viele Fragen. Deren richtige Beantwortung entscheidet über das weitere Wohl oder Wehe in der Beziehung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung.

3-Personen-Verhältnis

In der Praxis besteht häufig nicht nur dieses 2-Personen-Verhältnis, sondern es tritt noch ein Versicherungsmakler hinzu. Dieser tritt im Auftrag des Kunden auf.

Was passiert nun, wenn der Versicherungsmakler falsche Angaben beim Abschluss des Versicherungsvertrages macht?

Mit diesem Fall hat sich kürzlich das OLG Dresden beschäftigt (Urteil vom 03.04.2018, Az.: 4 U 698/17).

In dem Verfahren hat der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Hochwasserschadens geltend gemacht.

Unregelmäßigkeiten bei der Antragstellung

Leider tauchten im Rahmen der Schadensregulierung Unregelmäßigkeiten bei der Antragstellung auf:

Erhebliche Vorschäden aus einem vergangenen Hochwasserereignis wurden nicht gegenüber der Versicherung angegeben.

Dies führte letztendlich zur Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Versicherung wegen arglistiger Täuschung. Demzufolge wurde der Schaden durch die Versicherung nicht reguliert.

Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer gegen die Versicherung auf Ersatz des Hochwasserschadens. Die Klage hatte in den Instanzen keinen Erfolg. Auch die Berufung wurde letztlich als unbegründet abgewiesen.

In wessen Lager steht der Versicherungsmakler?

In dem Verfahren ging es maßgeblich um die Frage, in wessen Lager der Versicherungsmakler steht.

Fest stand, dass den Versicherungsnehmer selbst kein Verschulden trifft. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Versicherungsmaklerin arglistig getäuscht hat, indem sie die Vorschäden nicht angab.

Der Versicherungsnehmer stellte sich nun auf den Standpunkt, er selbst habe nicht getäuscht, daher könne ihm gegenüber der Versicherungsvertrag auch nicht nachträglich angefochten werden.

Das Gericht war leider anderer Meinung. Es hat die Versicherungsmaklerin als Hilfsperson des Versicherungsnehmers angesehen. Ein Fehlverhalten der Hilfsperson wird dementsprechend dem Versicherungsnehmer zugerechnet.

Unwissenheit schützt nicht 

Kommt es also zu falschen Angaben gegenüber der Versicherung, so muss sich der Versicherungsnehmer ein etwaiges Fehlverhalten seines Versicherungsmaklers zurechnen lassen. Dabei hilft es ihm in der Regel auch nicht, wenn er hiervon nichts gewusst hat:

OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2018, Az.: 4 U 698/17:

„Kommt es in solchen Fällen zu Falschangaben gegenüber dem Versicherer (und sei es auch nur durch den Makler), ist dies dem zukünftigen Versicherungsnehmer analog § 166 I BGB zuzurechnen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1649 = VersR 2008, 809). Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Makler gegenüber zutreffende Angaben gemacht hat und von den unzutreffenden Angaben des Maklers gegenüber dem Versicherer keine Kenntnis besitzt (OLG Celle, Beschl. v. 14.2.2013 – 8 U 253/12, Rn. 34, OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.3.2017 – I-4 U 191/15, BeckRS 2017, 132612).“

Folgen für die Praxis

Der Versicherungsmakler nimmt viel Vertrauen des Versicherungsnehmers in Anspruch. Ist der Versicherungsvertrag durch Falschangaben belastet und kommt es sogar zur Anfechtung, so stellen sich die Versicherungen auf den Standpunkt, der Versicherungsmakler sei für den Kunden aufgetreten. Dementsprechend muss er sich Falschangaben zurechnen lassen.

Wahrscheinlich wird die Versicherung vor Gericht mit dieser Argumentation Erfolg haben. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Versicherungsmakler ausnahmsweise nicht im Lager des Versicherungsnehmers steht.

Gibt es Probleme mit der Versicherung, so ist es für den Versicherungsnehmer im Zweifel zielführender, sich an seinen Versicherungsmakler zu halten. Dieser haftet seinen Kunden gegenüber bei Fehlverhalten. Dieses Fehlverhalten kann – wie hier – in einer arglistigen Täuschung gegenüber der Versicherung bestehen. Eine Haftung des Versicherungsmaklers kann jedoch auch dann entstehen, wenn er seinen Kunden falsch berät oder ihm ein ungeeignetes Produkt empfiehlt.

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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