Versicherungsnehmer sind medizinische Laien und dürfen daher im Prozess auf Arztberichte verweisen

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Mit Urteil vom 12. Januar 2012 (Az. 8 U 181/11) stärkte das Oberlandesgericht Celle die Rechte der Versicherungsnehmer (VN). Im zugrunde liegenden Fall begehrte der VN die Erstattung von Behandlungskosten. Dies lehnte der private Krankenversicherer wegen vermeintlich fehlender medizinischer Notwendigkeit ab. Der VN erhob Klage und reichte Rechnungen ein, aus denen sich die vom Arzt gestellten Diagnosen und die durchgeführten Behandlungen ergaben. Das Landgericht wies die Klage wegen Unschlüssigkeit ab. Das Gericht müsse sich Tatsachen nicht aus Anlagen zusammensuchen; der Verweis auf die Anlagen reiche nicht aus. Die Berufung des VN hatte jedoch Erfolg. Die Richter in Celle entschieden, dass an den Vortrag eines VN keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Es sei absurd, den VN zu verpflichten, den Inhalt der Anlagen in der Klageschrift schlichtweg zu wiederholen. Der VN könne als medizinischer Laie zur Frage der medizinischen Notwendigkeit -von bestimmten Mindestangaben abgesehen- nicht mehr vortragen als ihm der behandelnde Arzt zu den Diagnosen und den Behandlungsabläufen erläutere.


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