Versicherungsvertragsrecht im Überblick: Teil 2 – Sachversicherungen

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Fast niemand ist heutzutage komplett unversichert. Aufgrund der Relevanz, Vielfältigkeit und Komplexität des Themenfeldes, beschäftigen wir uns in einer mehrteiligen Serie mit dem Versicherungsvertragsrecht.

Sachversicherung: Besonderheiten, die Sie kennen sollten

Im zweiten Teil unserer Rechtsreihe zum Thema Allgemeines Versicherungsrecht wollen wir Ihnen zwei Besonderheiten aus dem Bereich der Sachversicherungen näherbringen: Die Redlichkeitsvermutung im Versicherungsfall und die gegenseitige Berechtigung von Ehegatten beim Versicherungsvertrag.

Sachversicherung im Überblick

Ob unser Handy, unsere Spülmaschine oder unser Auto. Viele Güter, die wir täglich benutzen und auf die wir angewiesen sind, sind teuer. Wenn sie beschädigt werden oder abhandenkommen, kann es schwierig werden, adäquaten Ersatz zu finden. Sachversicherungen oder auch Realgüterversicherungen können im Schadensfall helfen, die Kosten gering zu halten. Sie decken Schäden wie Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen an den versicherten Sachen ab und stellen auf das sogenannte Sachsubstanzinteresse bzw. das Interesse am Sachwert ab. Die bekanntesten Sachversicherungen sind die Hausratversicherung, die Gebäude-, Glas- und Feuerversicherung sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Doch insbesondere dann, wenn die Sache abhanden gekommen ist, wird es für den Versicherungsnehmer schwierig, nachzuweisen, dass die versicherte Sache auch tatsächlich ohne Verschulden entwendet wurde und nicht etwa, dass er den Versicherungsfall bloß vortäuscht.

Redlichkeitsvermutung gilt für Versicherungsnehmer

Deswegen gilt für Versicherungsnehmer grundsätzlich die Redlichkeitsvermutung. Meldet der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall, so muss der Versicherer, wenn er dies in Abrede stellt, beweisen, dass der Versicherungsnehmer über das Eintreten täuscht oder es zumindest selbst verschuldet hat. Die Beweislast liegt hierbei beim Versicherer. Kann er nicht beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat oder vortäuscht, reicht allein die Aussage des Versicherungsnehmers als Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls, solange die Aussage ein stimmiges äußeres Bild darstellt.

Hohe Hürden für Widerlegung der Redlichkeitsvermutung

So entschied auch das OLG Frankfurt a. M. dieses Jahr, dass bei einem Raub allein die Aussage des Versicherungsnehmers als Beweis ausreichen kann. Der Versicherungsnehmer hatte im verhandelten Fall Gold und andere Wertgegenstände im Wert von knapp 250.000 Euro in seinem Keller aufbewahrt. Außer durch seine Aussage konnte er durch nichts anderes beweisen, dass ihm die Sachen auch wirklich entwendet wurden. Allein die Aussage reichte nach Meinung des Gerichts aus, um zu belegen, dass der Versicherungsnehmer ausgeraubt wurde.

Das besondere an der gerichtlichen Entscheidung ist, dass das OLG Frankfurt a. M. zwischen Einbruch und Raub differenzierte. Denn während bei einem Einbruchsdiebstahl zusätzliche Einbruchsspuren einen Einbruch belegen müssen, hat ein Raub dieses Erfordernis nicht. Hier kann allein die Aussage als Beweis angeführt werden, solange die Redlichkeitsvermutung nicht durch den Versicherer erschüttert wird.

Erschütterung der Redlichkeitsvermutung

Wann aber kann der Versicherer die Redlichkeitsvermutung erschüttern? Als Beweisbelasteter muss er grds. Tatsachen nachweisen, die keine vernünftigen Zweifel an seiner Behauptung lassen. Es gelten mithin recht strenge Anforderungen. Zwar versuchte der Versicherer im o. g. Prozess die Redlichkeitsvermutung zu erschüttern, doch gelang es ihm nicht, die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ausreichend zu untergraben. Die Tatsache, dass ein enger Freund des Versicherungsnehmers wegen Diebstahls vorbestraft ist, zerstörte die Glaubwürdigkeit ebenso wenig, wie der Umstand, dass der Versicherungsnehmer kurz vor dem Versicherungsfall noch die vom Versicherer geforderten Umbaumaßnahmen an seinem Haus traf, obwohl er bald ausziehen wollte.

Ehepartner kann Versicherungsvertrag kündigen

Eine weitere Besonderheit neben der Redlichkeitsvermutung ist ein vor kurzem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelter Fall, wonach streitig war, ob ein Ehepartner für den anderen Ehepartner einen Versicherungsvertrag kündigen kann.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Ehemann den Vollkaskoversicherungsvertrag seiner Ehefrau gekündigt. Als ein paar Monate später ein Unfall einen Schaden von mehr als 12.000 Euro verursachte, widerrief die Ehefrau die Kündigung. Der Versicherer verweigerte die Leistung und berief sich auf § 1357 Abs. 1 BGB.

Gem. § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehepartner berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch mit Wirkung für und gegen den Ehepartner zu tätigen. Dahinter steckt der Gedanke, den Rechts- und Geschäftsverkehr erheblich zu vereinfachen. Die meisten Geschäfte der Ehepartner, die auf die Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs abzielen, sollen auch dem anderen Ehepartner zugutekommen. Für den jeweiligen Vertragspartner wäre es, sofern es § 1357 Abs. 1 BGB nicht gäbe, schwierig zu erkennen, wem welche Geschäfte und Rechte zugehörig sind. Im entsprechenden Fall vor dem BGH war es streitig, ob das Kündigen einer Versicherung für das Auto der Ehefrau durch den Ehemann ein Geschäft des Lebensbedarfs der Familie ist.

Der BGH entschied, dass die Kündigung wirksam war, da der Ehemann gemäß § 1357 Abs. 1 berechtigt war, den Vertrag zu kündigen. Dem Gericht zufolge stellt der Abschluss eines Vollkaskoversicherungsvertrages ein Geschäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 dar. Der Versicherer war damit nicht verpflichtet, den Schaden zu übernehmen.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen, Dorst und Kar ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes. Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


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