Versicherungswiderspruch: Kunden prüfen Möglichkeiten auf Rückabwicklung – Anwälte informieren!

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Kunden von Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung im sog. „Policenmodell“ abgeschlossen haben, können sich oftmals heute noch von den Verträgen lösen und die Verträge rückabwickeln und somit ihre eingesetzten Beträge zurückerhalten.

Grund ist der, dass oftmals die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war, sodass sich Betroffene oftmals heute noch von ihren Verträgen lösen können, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweisen.

So sollen Kunden auf einen Beispielsfall verwiesen werden: So wurde z. B. mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil des LG Konstanz vom 02.09.2016, das von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten erstritten wurde, die Vienna Life Lebensversicherung zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags verurteilt und somit zur Zahlung in Höhe von 30.280,- € (abzüglich bestimmter Kosten) an die dortige Anlegerin. Das Urteil des LG Konstanz ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung läuft gerade. 

So erklärten Dr. Späth & Partner für die Anlegerin den Widerspruch nach § 5a VVG a. F. und begehrten zuletzt Rückzahlung von 30.280,- € vor dem LG Konstanz. Das Landgericht Konstanz bestätigte nun die Rechtsauffassung von Dr. Späth & Partner vollständig, dass die von Vienna Life angegebene und gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen, über die sie die Anlegerin belehrte, fehlerhaft war, da § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. bestimmte, dass diese bei Lebensversicherungsverträgen 30 Tage beträgt.

Das LG Konstanz bestimmte somit, dass der Lebensversicherungsvertrag rückabzuwickeln war; der von der Klägerin genossene Versicherungsschutz, in diesem konkreten Fall ein Betrag in Höhe von 641,88,- €, war abzuziehen. 

Auch Kunden von anderen Lebens- und Rentenversicherungen können überprüfen lassen, ob ihnen ein Widerspruchsrecht zusteht, mit dem sie sich von geschlossenen Verträgen lösen können. Oftmals könnten Anleger somit noch nach Jahren dem Versicherungsvertrag widersprechen und diesen so beenden, wobei natürlich geprüft werden muss, ob das VVG a. F. Anwendung findet.

Auch in Fällen, in denen der Versicherungsvertrag bereits gekündigt wurde, können Betroffene oftmals trotzdem noch den Widerspruch erklären und somit oftmals noch deutlich höhere Summen fordern als mit einer alleinigen Kündigung.

Das Widerspruchsrecht verjährt auch nicht, worauf Dr. Späth & Partner hinweisen möchten. Betroffene Kunden, die den Widerspruch prüfen lassen wollen, können sich an Dr. Späth & Partner wenden.


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