Verspätet am Arbeitsplatz durch Bahnstreik – Wegerisiko trägt Arbeitnehmer!

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Die Bahn streikt - und tausende Berufstätige kommen deshalb in diesen Tagen zu spät zur Arbeit. Darf man sich als Arbeitnehmer in einer solchen Situation einfach mal „frei" nehmen? Oder hat man sogar Anspruch darauf? Und welche Folgen hat es, wenn man viel zu spät zur Arbeit kommt? Die arbeitsrechtlichen Hintergründe der Folgen des Bahnstreiks werden im nachfolgenden Beitrag kurz erläutert.

Gibt es für den Arbeitnehmer „frei” wegen des Bahnstreiks?

Nein, der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die ausgefallenen Arbeitsstunden, wenn er wegen des Bahnstreiks nicht zur Arbeit erscheint. Denn Arbeitnehmer haben auch bei Streiks die Verpflichtung, zur Arbeit zu erscheinen.

Muss der Arbeitgeber den Bahnstreik als Grund der Verspätung akzeptieren?

Nein, denn der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko, er muss sich darum kümmern, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Der vorhersehbare Bahnstreik ist keine Ausrede. So etwas gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat. Der Arbeitgeber darf von seinen Angestellten erwarten, dass sie die Nachrichten verfolgen und sich darauf einstellen. Werden Streiks in den Medien angekündigt, muss der Arbeitnehmer zumutbare Vorkehrungen treffen, um trotzdem nicht zu spät zur Arbeit zu kommen, z.B. mit dem PKW fahren, gegebenenfalls mit Kollegen Fahrgemeinschaften bilden oder eben früher losfahren.

Darf der Arbeitgeber den Lohn des „Nachzüglers” kürzen?

Ja, denn kann der Arbeitnehmer die Arbeit wegen des Bahnstreiks erst verspätet antreten, erhält er für die ausgefallene Zeit keinen Lohn. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen, sondern muss gegebenenfalls nacharbeiten. Doch es besteht nach Verständigung mit dem Chef auch die Möglichkeit einer Verrechnung durch die flexible Arbeitszeit, ebenso wie die Möglichkeit, einen Tag Urlaub am Streiktag zu nehmen.

Darf der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

Eine Abmahnung kann höchstens diejenigen treffen, die ihren Arbeitgeber überhaupt nicht über die Verspätung informieren oder wegen des Streiks nicht zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitgeber ist schnellstmöglich, z.B. über Handy über eine mögliche Verspätung zu informieren. Bei einmaligen Verspätungen wegen eines Bahnstreikes reagiert kaum ein Arbeitgeber so hart, es sei denn es war „der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte".

Thorsten Ruppel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Familienrecht


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