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Verspätete Beamtenbeförderung: Schadensersatz

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Erneut wurde die Deutsche Telekom AG von einem Verwaltungsgericht für eine verspätete Beförderung eines Beamten zu Schadensersatzleistungen verurteilt. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Urteil vom 17.10.2019 einer Schadensersatzklage stattgegeben hatte, hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Hannover einen Schadensersatzanspruch zu erkannt und die Deutsche Telekom AG verpflichtet, einen Beamten in Wege des Schadensersatzes dienst -, besoldungs – und versorgungsrechtlich so zustellen, als sei er bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ein höheres Amt befördert worden.

In dem Fall ging es um einen Beamten der Besoldungsgruppe A8, der für zwei Jahre bei einem privaten Unternehmen tätig war. Diese Funktion war um sieben Stufen höher bewertet, als sein beamtenrechtliches Statusamt. Seine damalige Führungskraft hatte zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung einen sogenannten „Beurteilungsbeitrag“ erstellt, worin zwei Einzelmerkmale mit „gut“ und vier Merkmale mit „rundum zufriedenstellend“ bewertet wurden. Diese Bewertungen wurden unverändert in die dienstliche Beurteilung übernommen. Die höherwertige Tätigkeit wurde in der Begründung des Gesamturteils zwar erwähnt, aber im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung lautete insgesamt „rundum zufriedenstellend +.“ In der Beförderungsrunde 2015 wurde der Beamte zunächst nicht berücksichtigt. Dagegen beantragte er einstweiligen Rechtsschutz (sogenannte Konkurrentenklage). Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte diesen Antrag in erster Instanz zunächst ab, wobei der Beamte in dieser Instanz noch nicht auf die Höherwertigkeit seiner Tätigkeit abgestellt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte dies in der Entscheidung auch nicht berücksichtigt. Im Beschwerdeverfahren trug der Beamte nachdrücklich vor, dass seine dienstliche Beurteilung auch berücksichtigen müsse, dass er im Verhältnis zu seinem Statusamt um sieben Stufen höherwertig eingesetzt gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen teilte diese Argumentation und untersagte der Deutschen Telekom AG die Beförderung der ursprünglich ausgewählten Konkurrentin.

Im Anschluss an das Verfahren wurde der Beamte neu beurteilt und erhielt nunmehr die Bestnote „hervorragend ++.“ Im Anschluss daran wurde er mit einer Verzögerung von einem Jahr nach A9_vz befördert. Mit seiner Schadensersatzklage forderte er, so gestellt zu werden, als sei er bereits ein Jahr früher befördert worden. Dieser Klage gab das Verwaltungsgericht Hannover statt. Die Gegenseite hatte sich zu Ihrer Vertretung auf die sogenannte „Kollegialgerichtsrichtlinie“ berufen, wonach einem Beamten ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne, wenn sein Verhalten durch ein mit mehreren Berufsrichtern (Kollegialgericht) besetztes Gericht die Entscheidung bereits gebilligt hatte. Diesen Einwand ließ das Verwaltungsgericht Hannover für den erstinstanzlichen Beschluss im Konkurrentenrechtsstreit nicht gelten, weil es sich dabei nur um eine summarische Entscheidung gehandelt habe, ohne dass der Sachverhalt in vollem Umfang geprüft worden wäre.

Verwaltungsgericht Hannover – Gerichtsbescheid vom 26.05.2020 – 2A 2148/18

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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