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Beamtenrecht: Reaktivierung nach Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

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Aktuell mehren sich bei uns Beratungsanfragen von Beamten, die vor Jahren wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden und deren Dienstfähigkeit mit dem Ziel einer etwaigen Reaktivierung überprüft werden soll. Die Mehrzahl dieser Verfahren betrifft Beamte der Deutschen Telekom AG. Zuständig ist in diesen Fällen die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation. 


Langjähriger Ruhestand

Die Einleitung des neuen Überprüfungsverfahrens wirkt in einigen Fällen, insbesondere bei Beamten, die wegen psychischer Beschwerden dienstunfähig geworden sind und deren Erkrankung weiterhin anhält, teilweise ängstigend und fast sogar wie ein Krankheitsverstärker. In manchen Fällen liegt die Zurruhesetzung bereits mehr als zwanzig Jahre zurück. Teilweise haben sich die Lebensverhältnisse der Betroffenen erheblich verändert, indem Dispositionen getroffen wurden, die sich – wenn überhaupt - nur mit erheblichem Aufwand wieder rückgängig machen lassen (z.B. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland). Eine Reaktivierung kann daher tiefgreifende Auswirkungen haben.


Überprüfungspflicht des Dienstherrn

Die Reaktivierungsbemühungen sind grundsätzlich zulässig. Zwei gegenseitige Pflichten des Beamten einerseits und des Dienstherren andererseits sind zu beachten:

  • Betroffene Beamte müssen, jedenfalls soweit ihr Gesundheitszustand dies zulässt, selbst aktiv an der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit mitarbeiten. Denn der vorzeitige Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht von vornherein als unveränderlicher Dauerzustand gedacht. § 46 Abs. 1 BBG verpflichtet Beamtinnen und Beamte dazu, an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit teilzunehmen. Für Landesbeamte findet sich eine entsprechende Regelung in § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.
  • Im Gegenzug ist auch der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, regelmäßig die Möglichkeiten einer Reaktivierung auszuloten und insbesondere die Dienstfähigkeit zu überprüfen. Für Bundesbeamte bestimmt § 46 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes: „Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.“

Für Landesbeamte verweist das Beamtenstatusgesetz auf das jeweilige Landesrecht. Für Niedersachsen bestimmt z.B. § 44 Abs. 4 NBG, dass die Beamtin oder der Beamte als dienstfähig angesehen werden können, wenn sie ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachkommen. Allein die Verweigerung der Mitwirkung kann also u.U. eine Reaktivierung rechtfertigen.

Die Besonderheit der aktuellen Fälle liegt also nicht etwa darin, dass die Möglichkeit eines Wiedereinsatzes überhaupt geprüft wird, sondern dass die verantwortlichen Behörden in diesem Punkt jahrelang – mitunter Jahrzehnte – untätig geblieben sind. Man wird daher in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob eine Untersuchungsanordnung und eine etwaige Reaktivierung verhältnismäßig sind.


Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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