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Beamtenrecht: Weiterbeschäftigung nach Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit?

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Muss ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, vorläufig weiterarbeiten, wenn er gegen die Zurruhesetzung Widerspruch erhebt und anschließend klagt? Diese Frage stellt sich mitunter in Zurruhesetzungsverfahren.


Denn solange der Bescheid über eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig ist, haben der Widerspruch und eine anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht „aufschiebende Wirkung“. Dies schreibt § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vor. Dort heißt es: Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Soll heißen: Die Zurruhesetzung ist zwar wirksam, darf aber (eigentlich) noch nicht vollzogen werden. Die Beamtin und der Beamte sind zur Dienstleistung verpflichtet, der Dienstherr hat die Pflicht, sie zu beschäftigen. In der Praxis wird dies gerne übersehen, da die Dienstherren kein Interesse an der Weiterbeschäftigung eines aus ihrer Sicht dienstunfähigen Beamten haben und die Beamten sich auch oftmals mit der Situation gut arrangieren. Gleichwohl besteht rechtlich eigentlich eine Dienstpflicht, solange das Verfahren noch in der Schwebe ist.


Bei bestimmten Fallkonstellationen oder Entscheidungstypen entfällt die aufschiebende Wirkung, z.B. wenn ein Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Im Beamtenrecht bestimmt z.B. § 126 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Abordnung oder eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben. Derartige Personalentscheidungen, die die aktive Dienstausübung betreffen, sind also sofort vollziehbar. Für eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gibt es eine gleichlautende Bestimmung jedoch nicht.


Der Dienstherr kann seinerseits jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage beseitigen, indem er die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung anordnet. Dagegen wiederum kann ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden.


Von der aufschiebenden Wirkung und der daraus folgenden Dienstleistungspflicht unberührt bleibt allerdings die Kürzung der Besoldung. Sämtliche Beamtengesetze ordnen an, dass ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zurruhesetzung die Besoldung einbehalten wird, die das Ruhegehalt übersteigt (§ 47 Abs. 4 Satz 2 BBG). Dies ist eine gesetzliche Rechtsfolge, die nicht durch die aufschiebende Wirkung beseitigt wird. Sie tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein und ist automatische Folge der Ruhestandsversetzung. Dies wiederum hat zur Folge, dass ein Rechtsbehelf gegen die Zurruhesetzung zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltet, jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben lässt. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ruhestandsversetzung einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zu der Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt (VG München - Beschluss vom 30.01.2013 - M 5 E 12.5819)


Die Beamtin und der Beamte müssen also während der Dauer des Klageverfahrens mit gekürzten Bezügen vorlieb nehmen. Hat das Rechtsmittel Erfolg, steht ihnen eine (mitunter sehr hohe) Nachzahlung zu.


Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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