Verspätete Lohnzahlung: neben Verzugszinsen nun auch Verzugspauschale von 40,00 Euro

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Der Arbeitslohn ist in aller Regel – so bestimmt es § 614 BGB – jeweils monatlich nach dem Ende des Monats fällig. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitslohn also zum 1. des Folgemonats fällig – der Lohn für den Monat August 2016 ist z.B. am 01.09.2016 fällig.

Im Arbeitsvertrag oder in einem ggf. anwendbaren Tarifvertrag kann eine abweichende Fälligkeit (z.B. zum 15. des Folgemonats) geregelt sein.

Wird die Lohnzahlung nicht bis zur Fälligkeit vorgenommen, kommt der Arbeitgeber in Verzug; eine Mahnung oder sonstige Handlung des Arbeitnehmers ist für den Verzugseintritt nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer den Lohn erhalten hat. Es gilt also:

Ist am 1. des Monats der Arbeitslohn für den Vormonat nicht. auf dem Konto, befindet der Arbeitgeber sich in Verzug (ggf. abweichende Fälligkeit gemäß Arbeitsvertrag/Tarifvertrag beachten).

Ab Verzugseintritt, schuldet der Arbeitgeber Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins. Seit 01.07.2016 ist der Basiszins auf -0,88 festgesetzt, der gesetzliche Verzugszins beträgt damit aktuell 4,22% und berechnet sich aus dem Bruttolohn (nicht nur dem Nettolohn).

Beträgt der Bruttolohn z.B. 2.000,00 EUR monatlich und zahlt der Arbeitgeber 1 Monat zu spät, ergeben sich Verzugszinsen von (2.000 x 4,22% / 12 Monate=) 7,03 EUR. Aus Sicht des Arbeitgebers wird die verspätete Lohnzahlung damit nicht sehr „teuer“.

Bereits seit 2 Jahren gibt es in § 288 Absatz 5 BGB eine Regelung, wonach zusätzlich zum Verzugszins eine Verzugspauschale von 40,00 EUR geschuldet wird. Diese Regelung galt zunächst nicht für bestehende Verträge; aufgrund einer Übergangsregelung ist die Verzugspauschale aber seit dem 01.07.2016 auch auf „Altverträge“ – anwendbar. Dies bedeutet:

Kommt der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung ab Juli 2016 in Verzug, so kann der Arbeitnehmer zusätzlich zu den recht geringen Verzugszinsen die Pauschale von 40,00 EUR fordern.

Die Pauschale fällt für jeden Monatslohn neu an. Wenn also der Arbeitgeber ständig verspätet zahlt, kann der Arbeitnehmer jeden Monat neben den Verzugszinsen die Pauschale von 40,00 EUR fordern.

Sofern dem Arbeitnehmer ein höherer Schaden entsteht (z.B. Überziehungszinsen bei der Bank), kann er gegen Nachweis auch den höheren Schaden fordern.

Die im Rechtstipp dargestellte Rechtslage ist überholt, siehe hierzu:

https://www.anwalt.de/konto/rechtstipps/meine-rechtstipps/42a8f0b2-e798-11ea-b953-02bde9c66ac8



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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