40-Euro-Verzugspauschale gilt auch im Arbeitsrecht

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Konnte ein Arbeitnehmer im Fall nicht rechtzeitiger und/oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bislang nur die Verzinsung des ausstehenden Betrags in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen, so hat dieser nunmehr darüber hinaus auch Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von (jeweils) 40,00 €. Dies geht aus Urteilen des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.11.2016, Az.: 12 Sa 524/16, und des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13.10.2016, Az.: 3 Sa 34/16, hervor.

Eine Selbstverständlichkeit könnte man meinen. Schließlich sind die §§ 288 Absatz V und Absatz VI BGB bereits seit dem 29.07.2014 in Kraft. Danach kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners die Zahlung einer Verzugspauschale i. H. v. 40 EUR geltend machen. Bislang war die Vorschrift indes nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Seit Juli 2016 gilt die neue Rechtslage auch für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge (Artikel 229 § 34 EGBGB).

Da es im Arbeitsrecht – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, war und ist es zudem immer noch umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt.

Die oben zitierten Landesarbeitsgerichte entschieden nun, dass der § 288 V BGB dem Wortlaut des Gesetzes nach umfassend im gesamten Zivilrecht – mithin auch im Arbeitsrecht – gelte. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber eine Anwendbarkeit im Arbeitsrecht nicht gewollt habe. Im Übrigen, so die Landesarbeitsgerichte, würden schließlich auch die übrigen Regelungen des § 288 BGB, insbesondere zu Verzug und Verzugszins, unzweifelhaft auch im Arbeitsrecht gelten. Schließlich gebiete auch der Gesetzeszweck eine Anwendung im Arbeitsrecht, da es in der Praxis trotz des Strafbarkeitsrisikos des § 266a StGB immer wieder dazu komme, dass geschuldeter Lohn nicht pünktlich gezahlt werde.

Rechtsanwalt Martin Volkmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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