Verspätung bei Zwischenlandung ist für Ausgleichsanspruch unbeachtlich

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Mit der EG-Fluggastverordnung Nr. 261/2004 werden Passagieren Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Falle der Nichtbeförderung (Art. 4), bei Annullierung (Art. 5) oder großer Verspätung (Art. 6) von Flügen zuerkannt. Sie gilt für alle Abflüge von Flughäfen innerhalb der Europäischen Union, auch mit nicht-europäischen Luftfahrtunternehmen, sowie für Flüge von einem Flughafen außerhalb der Europäischen Union zu einem Flughafen der EU mit einem EU-Luftfahrtunternehmen. Die Ansprüche der Fluggastrechte-Verordnung sind also regelmäßig an Vorgänge beim Abflug geknüpft.

Eine ausgleichspflichtige Verspätung liegt vor, wenn der Fluggast wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von mehr als 3 Stunden erlitten hat und auch das Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Es muss neben der Ankunfts- auch eine Abflugverspätung vorliegen. Der Ausgleichsanspruch beträgt 250 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EG oder bis 3.500 km) bzw. 600 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km.

Fraglich ist aber, ob ein Fluggast den Ausgleichsanspruch auch geltend machen kann, wenn der Start am Abflughafen pünktlich erfolgte, aber eine große Verspätung infolge einer Zwischenlandung eintritt. Nach wohl herrschender Rechtsprechung führt eine Verspätung bei einer Zwischenlandung nicht dazu, dass eine Abflugverspätung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung anzunehmen ist (vgl. LG Frankfurt/M., Urteil vom 29. September 2011, Az.: 2-24 S 56/11; LG Darmstadt, Urteil vom 18. April 2012, Az.: 7 S 171/11). Dabei sei unerheblich, ob es sich um eine unplanmäßige oder eine planmäßige Zwischenlandung handelt. Es ist auf die gesamte Flugstrecke und damit auf den ursprünglichen Abflugort abzustellen. Eine andere Bewertung würde es jeder Luftverkehrsgesellschaft ermöglichen, durch Aufteilung einheitlich gebuchter Flüge in mehrere „Segmente", die Anwendung der Regelungen der Fluggastrechte-Verordnung auszuschließen (AG Wedding, Urteil vom 27. Juni 2011, Az.: 19 C 84/11).

Eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertrat das Amtsgerichts Rüsselsheim. Es hatte mit Urteil vom 17. August 2011 (Az.: 3 C 374/11 (36)) entschieden, dass als „Flug" im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung nicht die Reise vom ursprünglichen Abflugort, sondern die Beförderung vom Ort der Zwischenlandung zum Endziel anzusehen ist. „Flug" sei nicht mit Flugreise gleichzusetzen, sondern die einzelne Einheit an der Luftbeförderung. Das Urteil wurde aber in zweiter Instanz vom Landgericht Darmstadt (a.a.O.) aufgehoben.

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