Flugzeugbeschädigung: Ausgleichszahlung bei Verspätung?
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Eine Flugannullierung bzw. eine Flugverspätung ist für Reisende freilich sehr ärgerlich. Schließlich verliert man unter anderem wertvolle Urlaubszeit oder verpasst dadurch einen Anschlussflug bzw. einen wichtigen Geschäftstermin. Häufig versuchen Fluggesellschaften dann auch noch, Ausgleichzahlungen zu vermeiden, indem sie behaupten, dass es wegen außergewöhnlicher Umstände zu der erheblichen Flugverspätung bzw. dem Flugausfall gekommen ist. Doch was genau versteht man unter außergewöhnlichen Umständen?
Treppenfahrzeug beschädigt Flugzeug
Drei Frauen buchten einen Flug von Antalya nach Frankfurt am Main. Das hierfür eingeplante Flugzeug wurde jedoch am Abend vor dem Abflug von einem Treppenfahrzeug – das für das Ein- und Aussteigen der Passagiere genutzt wird – beschädigt und durch ein anderes Flugzeug ersetzt. Das wiederum führte dazu, dass der Flieger mit einer Verspätung von über sechs Stunden in Frankfurt landete.
Die Forderung der Urlauberinnen nach Ausgleichszahlungen wies die Fluggesellschaft jedoch zurück – schließlich bestehe keine Zahlungspflicht, wenn die Flugannullierung bzw. eine mehr als dreistündige Flugverspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruhe. Derartige Umstände seien in der Flugzeugbeschädigung durch das Treppenfahrzeug zu sehen. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.
Reisende können Ausgleichszahlungen verlangen
Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) war der Ansicht, dass die Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen an die Urlauberinnen leisten muss. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung (Verordnung Nr. 261/2004) war für den Gerichtshof nicht erkennbar.
Grundsätzlich gilt: War ein außergewöhnlicher Umstand die Ursache für die Flugannullierung bzw. für eine Flugverspätung von über drei Stunden, so muss das Flugunternehmen tatsächlich nicht zahlen. Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss jedoch stets von der Fluggesellschaft nachgewiesen werden. Die pauschale Behauptung, nicht für die Annullierung bzw. die Verspätung verantwortlich zu sein, reicht somit nicht aus.
Doch welche Vorkommnisse stellen außergewöhnliche Umstände dar? Nach Ansicht der Rechtsprechung nur sehr wenige, da die Reisenden schutzbedürftiger sind und die Fluggesellschaften nicht einfach um ihre Entschädigungspflicht „herumkommen“ sollen. Zwar wurde der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ gesetzlich nirgends definiert – die Rechtsprechung sieht jedoch Vorkommnisse dann als außergewöhnlich an, wenn sie nicht im Zusammenhang zur normalen, alltäglichen Tätigkeit von Fluggesellschaften – also vor allem der Personenbeförderung – stehen, sondern diese vielmehr beeinträchtigen oder unterbinden (BGH, Urteil v. 24.09.2013, Az.: X ZR 160/12). Das bedeutet ferner, dass die Fluggesellschaft die außergewöhnlichen Umstände nicht selbst herbeigeführt haben darf und der Flugausfall bzw. die erhebliche Flugverspätung auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können.
Als außergewöhnliche Umstände wurden z. B. anerkannt: Fehlende Starterlaubnis wegen schlechter Witterungsbedingungen, Vogelschlag, Streik der Fluglotsen oder Naturkatastrophen.
Dagegen begründen technische Defekte generell keine außergewöhnlichen Umstände – schließlich gehören gelegentliche Defekte bei Fluggesellschaften zum „Alltag“. Aus diesem Grund sind regelmäßige Wartungsarbeiten nötig – sie sollen nicht nur für Sicherheit sorgen, sondern auch einen reibungslosen Ablauf der Personenbeförderung gewährleisten und Ausfälle sowie Verspätungen verhindern. Somit sind technische Defekte von der Fluggesellschaft beherrschbar.
Die Beschädigung eines Flugzeugs durch ein Treppenfahrzeug stellte danach zwar einen technischen Defekt dar, aber keinen außergewöhnlichen Umstand. Immerhin wird eine Fahrzeugtreppe notwendigerweise dazu benutzt, den Passagieren das Einsteigen in den bzw. das Aussteigen aus dem Flieger zu ermöglichen. Die Mitarbeiter einer Fluggesellschaft sind also fortwährend mit Treppenfahrzeugen konfrontiert – die Arbeit mit ihnen gehört zum Alltag. Außergewöhnliche Umstände hätten etwa vorgelegen, wenn das Treppenfahrzeug im Rahmen eines Sabotageakts gegen den Flieger gefahren worden wäre – hierfür waren aber keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Übrigens: Selbst wenn kein Mitarbeiter der Fluggesellschaft das Treppenfahrzeug bedient, sondern z. B. ein Beschäftigter des Flughafenbetreibers, so ist dieses Handeln dem Flugunternehmen gemäß § 278 BGB zuzurechnen (AG Frankfurt a.M., Urteil v. 10.04.2014, Az.: 30 C 3491/13 (25)). Das Luftfahrtunternehmen kann dann aber unter Umständen Regress beim Verursacher der erheblichen Verspätung bzw. des Flugausfalls nehmen.
(EuGH, Beschluss v. 14.11.2014, Az.: C-394/14)
(VOI)
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