Verstopfter Rußpartikelfilter

  • 2 Minuten Lesezeit

Verstopfte Rußpartikelfilter beim Gebrauchtwagen sind ein oft vorkommendes Ärgernis, da der Verkäufer einen verstopften Rußpartikelfilter häufig als übliche Verschleißerscheinung bewertet und dies von den Gerichten leider oft bestätigt wird. Der Kunde bleibt dann auf erheblichen Kosten für den Austausch oder die Reparatur des Rußpartikelfilters sitzen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 11. Mai 2017, Aktenzeichen 28 U 89/16, einem Gebrauchtwagenkäufer Recht gegeben, der aufgrund eines defekten Rußpartikelfilters vom Kaufvertrag zurückgetreten war.

Im November 2013 erwarb der Kläger bei einem Autohändler einen Skoda Octavia 2.0 TDI aus dem Baujahr 2007. Das Fahrzeug hatte bei Übergabe einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Der Kläger war jedoch von Anfang an unglücklich mit dem Auto, es sprang schlecht an, ruckelte beim Fahren, die Motorgeräusche waren laut und die Motordrehzahl erhöhte sich plötzlich. Dem beklagten Autohändler gelang es nicht, die Mängel zur Zufriedenheit des Klägers zu beheben, sodass dieser im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.

Der Händler verweigerte die Rücknahme des Fahrzeuges und das angerufene Landgericht fand mittels eines Sachverständigen heraus, dass die gerügten Mängel auf einem verstopften Rußpartikelfilter beruhten. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen, da ein verstopfter Rußpartikelfilter eine übliche Verschleißerscheinung sei.

Der Kläger ging erfolgreich in Berufung. Das Oberlandesgericht verurteilte den Autohändler zur Rücknahme des Fahrzeuges, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises, da der Rußpartikelfilter aufgrund eines defekten Drucksensors bis zum Defekt verstopfen konnte. Der Drucksensor habe die Verstopfung des Partikelfilters nicht rechtzeitig angezeigt, sodass dieser so volllief, dass er nicht mehr regeneriert werden konnte. Außerdem habe ein Fehler im Pumpen-Düsen-Element vorgelegen, der zu einer Überfettung des Gemisches geführt habe, was wiederum zu einer übermäßigen Füllung des Partikelfilters geführt habe. Das gekaufte Fahrzeug blieb daher negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Insbesondere eine übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ein Sachmangel.

Fazit:

Beim einem defekten Rußpartikelfilter lohnt es sich, nach den Gründen für die Überfüllung zu fragen. In der Praxis sind häufig andere Defekte für die Überfüllung verantwortlich, die dann tatsächlich einen echten Sachmangel darstellen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ansgar Honsel