Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz

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Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz – Wenn Mitarbeiter Insider-Informationen teilen

In der Welt des Unternehmertums sind Geschäftsgeheimnisse oftmals der Schlüssel zum Erfolg. Das kann das geheime Rezept Ihrer Konditorei sein, die innovative Technologie hinter Ihrer neuesten Erfindung oder der sorgfältig erarbeitete Geschäftsplan Ihres Start-ups. Doch was geschieht, wenn jemand diese wertvollen Geheimnisse stiehlt oder missbraucht?

Geschäftsgeheimnisse können auf verschiedene Arten an die Öffentlichkeit gelangen. Neben der Bedrohung durch Hackerangriffe sind insbesondere gesprächige Mitarbeiter eine häufige Ursache dafür, dass sensible Informationen bekannt werden. In diesem Überblick erfahren Sie, welche Schritte Sie unternehmen können, wenn Mitarbeiter gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen.

Konsequenzen eines Verstoßes gegen Geschäftsgeheimnisse

Stellen Sie sich vor, ein ehemaliger Mitarbeiter verwendet interne Informationen, um seinem neuen Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Dies kann schwerwiegende Folgen haben: Ihre Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen verlieren an Wert und Ihr Wettbewerbsvorteil schwindet. Dies kann erhebliche finanzielle Einbußen bedeuten.

Bei Verstößen gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz haben Sie verschiedene Handlungsoptionen, die sowohl zivil- als auch strafrechtlicher Natur sein können. Zivilrechtliche Ansprüche sind besonders relevant, da sie Ihnen helfen können, den entstandenen Schaden zu kompensieren.

Zivilrechtliche Ansprüche: Ein zweischneidiges Schwert

Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung durch einen Mitarbeiter stellt ein Handlungsverbot gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 GeschGehG dar. Dies begründet Ansprüche nach §§ 6 ff. GeschGehG. Diese Ansprüche umfassen unter anderem:

Jeder dieser Ansprüche hat spezifische Voraussetzungen, wie etwa das Verschulden des Rechtsverletzers. Es ist wichtig, den richtigen Anspruch zu wählen und die Kosten der Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.

Beachten Sie bei der Verfolgung von Ansprüchen aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz Folgendes: Als Geheimnisträger tragen Sie die Beweislast. Das bedeutet, Sie müssen den Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnis nachweisen können. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher von unschätzbarem Wert. Ich berate Sie gerne in diesem Punkt, unabhängig von Ihren spezifischen Ansprüchen.

Ich stehe Ihnen zur Verfügung, um die für Sie relevanten Ansprüche zu erarbeiten. Es ist wichtig zu bedenken, dass nicht jeder Anspruch zielführend ist, wenn er bedingungslos verfolgt wird. Zudem erhöht jeder verfolgte Anspruch die Kosten der Rechtsverfolgung – warum also gutes Geld schlechtem hinterherwerfen?

Strafrechtliche Ansprüche – Staatsanwaltschaft als verbündeter

Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen kann in bestimmten Fällen eine Straftat darstellen, die zu empfindlichen Strafen führen kann. Nach § 23 Abs. 1 GeschGehG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe für Personen, die:

  1. Geschäftsgeheimnisse unrechtmäßig erlangen,
  2. Geschäftsgeheimnisse nutzen oder offenlegen,
  3. Als Mitarbeiter eines Unternehmens ein Geschäftsgeheimnis während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegen.

Höhere Strafen sind vorgesehen, wenn weitere Aspekte wie Gewerbsmäßigkeit oder Nutzung im Ausland vorliegen. Wenn Sie Anzeichen dafür haben, dass in Ihrem Unternehmen derartige Straftaten begangen wurden, kann die Staatsanwaltschaft ein wertvoller Verbündeter sein. Sie ist verpflichtet, Verletzungen des Geschäftsgeheimnisses zu untersuchen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Diese Ermittlungsergebnisse können eine Basis für zivilrechtliche Ansprüche bilden und eine anfänglich schwache Argumentation deutlich stärken.

Was kann ein Rechtsanwalt für Sie tun?

Die primäre Aufgabe eines Rechtsanwalts ist es, Ihre Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Basierend auf Ihrer Sachverhaltsschilderung kann der Rechtsanwalt beurteilen, ob Ihr Vorhaben Erfolgsaussichten hat. Es kann sinnvoll sein, von einer weiteren Verfolgung abzusehen, wenn es Ihnen nicht ausschließlich ums Prinzip geht und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen.

Ein Rechtsanwalt ist zudem in der Lage, eine aussagekräftige Strafanzeige für Sie zu erstellen. Durch seine fachliche Expertise werden die relevanten strafrechtlichen Aspekte hervorgehoben, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Ermittlungen nach einem Rückschlag nicht sofort eingestellt werden. Darüber hinaus ist der Rechtsanwalt in der Lage, durch Akteneinsicht den aktuellen Stand der Ermittlungen zu ermitteln und auf dieser Grundlage weitere Ansprüche zu prüfen.

Eine vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit ist dabei entscheidend. Es ist wichtig, einen Rechtsbeistand zu wählen, der schnell erreichbar ist und sich in der Materie auskennt. Als Fachanwalt für IT-Recht bin ich stets für meine Mandanten erreichbar, lege großen Wert auf kurze Kommunikationswege und bin fachlich auf dem neuesten Stand, da ich meine Masterarbeit im Bereich des Geschäftsgeheimnisgesetzes verfasst habe.

Fazit

Geschäftsgeheimnisse sind für Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Bei einem Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz, wie der unerlaubten Weitergabe solcher Informationen, bieten sich verschiedene zivil- und strafrechtliche Handlungsoptionen. Dies umfasst unter anderem Schadensersatzansprüche und rechtliche Schritte bei strafrechtlichen Verstößen. Als Unternehmer tragen Sie die Beweislast, daher ist eine genaue Dokumentation unerlässlich. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann entscheidend sein, um Ihre Ansprüche zu bewerten und durchzusetzen.

Sind Sie besorgt um den Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse oder stehen vor rechtlichen Herausforderungen in diesem Bereich? Zögern Sie nicht, mich für eine umfassende Beratung zu kontaktieren. Gemeinsam finden wir die besten Lösungen, um Ihre wertvollen Informationen zu schützen und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen. Treten Sie noch heute mit mir in Verbindung und sichern Sie die Zukunft Ihres Unternehmens.

Sebastian Geidel, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

Foto(s): @DALL-E


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