Verstoß gegen die Impf-Meldepflicht hat rechtliche Konsequenzen!

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Arbeitgeber müssen seit dem 16.03.2022 dem Gesundheitsamt alle Mitarbeiter*innen – auch alle externen Dienstleister im Unternehmen – melden, die nicht gegen das Coronavirus geimpft, nicht genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen. Arbeitgeber, die Mitarbeitende nicht beim Gesundheitsamt melden, riskieren dafür Bußgelder von bis zu 2.500 Euro je Fall. 


Aus diesem Grund habe ich ein Beratungsangebot für Arbeitgeber entwickelt, das dabei unterstützt, den Spagat zwischen „Meldepflicht“, Bußgeldandrohung und dem Interesse an weiter geregeltem Betrieb in Ihrem Unternehmen mit den bisherigen Mitarbeitenden zu meistern.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie, kläre Ihre Fragen und beantworte – wenn gewünscht - in einer individuellen Sprechstunde für betroffene Mitarbeiter*innen deren drängendste Fragen und entwickelt Lösungen, die alle Seiten zufriedenstellen. 

Damit können wir dazu beitragen, dass sich Arbeitgeber nicht mit Bußgeldern wegen Verstößen gegen die Meldepflicht ausgesetzt sehen. Gleichzeitig entlasten wir mit „Aufklärungsarbeit“ die Betroffenen, finden in den Sprechstunden mit den Betroffenen individuelle Lösungen, die Kündigungen, Personalschwund und viel Aufwand, neues Personal in einem hart umkämpften Arbeitsmarkt finden zu müssen, vermeiden. 


Welche Einrichtungen sind betroffen?

Betroffen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind insbesondere folgende Einrichtungen:

  • Krankenhäuser & Einrichtungen für ambulantes Operieren, Tageskliniken,
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, z.B. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspende-Einrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen inkl. Betriebsärzte,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (insb. Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten, Masseur) ,
  • Bestimmte Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes & Rettungsdienste,
  • Sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V),
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (§ 119c SGB V),
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (§ 51 SGB IX), Dienste der beruflichen Rehabilitation,
  • Voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  • ambulante Pflegedienste, inklusive Beförderungsdienste für diese Einrichtungen
  • Unternehmen, die Assistenzleistungen erbringen sowie
  • Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung erbringen
  • Begutachtungs- und Prüfdienste nach SGB V oder SGB XI


Wer ist mit "externe Dienstleiter" genau gemeint?

Das Gesetz stellt darauf ab, dass die Person in der Einrichtung tätig wird, unabhängig in welchem Verhältnis sie zu der Einrichtung steht (Arbeitsvertrag, Freelancer, Ehrenamtliche, etc.), d.h. es sind nicht nur angestellte Arbeitnehmer betroffen.  Generell würde ich unter die externen Mitarbeiter insbesondere folgende Personen verstehen:

  • ehrenamtlich Tätige, Praktikanten sowie
  • Personen, die ihren Freiwilligendienst (nach dem BFDG oder JFDG) ableisten
  • Beschäftigte von Fremdfirmen (z. B. Reinigungsfirmen),
  • Hausmeister, Transport-, Küchen-, Reinigungspersonal, (externe) Handwerker,
  • Catererfirmen, sowie Zeitarbeitskräfte, Friseure (die ihre Dienstleistung in der Einrichtung/dem Unternehmen erbringen) und Freelancer  wie z.B. Honorarkräfte, Berater usw.


Haben Sie Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht?

Dann nehmen Sie bitte gerne Kontakt mit mir auf um direkt zu besprechen, wie ich Sie unterstützen kann!

Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon + 49 89 547143
oder per E-Mail c.seidel@acconsis.de

Link zum ACCONSIS-Experten: https://www.acconsis.de/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

 


Foto(s): MB.Photostock |PhotoSGH

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