Verstoß gegen DSGVO – Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Unterlassung

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Als die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Ende Mai 2018 in Kraft getreten ist, wurde vielfach mit einer regelrechten Abmahnwelle gerechnet. Diese Befürchtung hat sich bislang nicht bestätigt. 

Ein Grund dafür ist die unklare Rechtslage, ob Mitbewerber ihre Konkurrenten bei Verstößen gegen die DSGVO überhaupt abmahnen dürfen. Das Landgericht Bochum hat dieses Frage mit Urteil vom 7. August 2018 verneint (Az.: I-12 O 95/18). Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die DSGVO keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und deshalb könne der Mitbewerber auch nicht abmahnen. 

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Online-Händler von einem Mitbewerber u. a. wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO abgemahnt worden. Als er die Abmahnung nicht akzeptierte, klagte sein Konkurrent auf Unterlassung. Das LG Bochum entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die DSGVO habe. Die Verordnung enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende und abschließende Regelung. Demnach stehe nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Hieraus lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber Abmahnungen durch Mitbewerber nicht zulassen wollte, so das LG Bochum.

Das Landgericht Würzburg hat in einem vergleichbaren Fall allerdings genau anders herum entschieden und festgestellt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Daher könne auch ein Mitbewerber abmahnen (Az.: 11 O 1741/18 UWG).

„Das Thema Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die DSGVO wird die Gerichte noch länger beschäftigen. Im Zweifelsfall sollte die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO noch einmal genau geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT in Neuss und dort Ansprechpartner in Fragen des Datenschutzrechts. Dies nicht zuletzt auch deshalb weil – abgesehen von möglichen Abmahnungen durch Wettbewerber – die Aufsichtsbehörden bei Verstößen empfindliche Bußgelder verhängen können.

Mehr Informationen unter https://www.ajt-partner.de/it-recht-internetrecht-neuss 


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