Wettbewerber können Mitbewerber wegen DSGVO-Fehler auf Webseite abmahnen und Unterlassung verlangen

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 13.09.2018 zum Aktenzeichen 11 O 1741/18 entschieden, dass ein Wettbewerber es verlangen könne, dass der Mitbewerber eine ordnungsgemäße Webseite mit Hinweis auf die DSGVO betreibt; macht er dies nicht, kann der Wettbewerber dies abmahnen und die Abschaltung der Webseite verlangen.

Im konkreten Fall hat ein Rechtsanwalt eine andere Rechtsanwältin wegen deren Webseite abgemahnt; da diese die Unterlassungserklärung nicht abgab, beantragte der Rechtsanwalt gegen seine Kollegin eine einstweilige Verfügung, die er vor dem Landgericht Würzburg auch erhielt.

Danach wird es der Rechtsanwältin untersagt, für ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepage ohne Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.

Nach den Würzburger Richtern steht dem Rechtsanwalt ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, dass der Rechtsanwalt glaubhaft gemacht hat, dass die Rechtsanwältin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist, verstößt. Die im Impressum der Rechtsanwältin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (6 U 121/15) gingen die Würzburger Richter davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG darstellt und somit vom Rechtsanwalt abgemahnt werden konnte. Dass die Rechtsanwältin Daten erhebt, wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf der Homepage indiziert. Da die Rechtsanwältin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.

Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Rechtsanwalt aktiv legitimiert, die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit, als Rechtsanwalt bundesweit tätig zu werden.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch gegeben.

Ein Verfügungsgrund ist bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gem. § 12 Abs. 2 UWG indiziert. Es besteht damit eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Nach Aufforderung des Gerichts hat der Rechtsanwalt zudem glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Monatsfrist erst von den Verstößen Kenntnis erlangt hat und dass somit keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten vorliegt.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Wettbewerber und insbesondere Rechtsanwälte im Berufsrecht gegenüber Kollegen und der Rechtsanwaltskammer.



Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten