Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings – Anwalt für Sexualstrafrecht

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In Berlin hatte die Bundesregierung Ende 2019 einen Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches in Bezug auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet nach § 176 StGB vorgelegt. Hiernach soll auch der Versuch des sogenannte Cybergrooming von nun an strafbar sein. Als Fachanwalt für Strafrecht bedeutet dies, die Änderungen genau zu prüfen und in Verteidigungsstrategien mit aufzunehmen.

Was ist Cybergrooming gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB?

Grundsätzlich steht der sexuelle Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB unter Strafe und wird mit einem Mindeststrafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Ein Kind ist jede Person, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Dieser Straftatbestand umfasst gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auch das Einwirken auf Kinder mittels Schriften oder Informations- oder Kommunikationstechnologien, um ein Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Unter den dritten Absatz des § 176 StGB fällt demnach auch das sogenannte Cybergrooming. Hierunter ist das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit der Absicht der Anbahnung eines sexuellen Kontaktes zu verstehen.

Worin liegt die Neuerung in Bezug auf die Strafbarkeit von Cybergrooming?

Gem. § 176 Abs. 6 war der Versuch des Cybergroomings zuvor nicht strafbar. Dies soll sich mit Inkrafttreten des vorgelegten Gesetzesentwurfs ändern. Den beabsichtigten Neurungen der Bundesregierung entsprechend soll nun auch der Versuch strafbar sein. 

Der Straftatbestand umfasst hierbei auch den untauglichen Versuch, also solchen, Kontakt mit einem „Scheinkind“ herzustellen. Das heißt, der Paragraph greift auch dann, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, er tatsächlich aber mit einem Erwachsenen kommuniziert.

Wodurch wird die Schärfung des § 176 StGB begründet?

Mit dem Zeitalter der Digitalisierung hat die Gefahr der sexuellen Gewalt im Internet, zugenommen. Mit voranschreitender Fortentwicklung der digitalen Medien, verringert sich auch das Alter der jüngsten Nutzer*innen. In den letzten Jahren hat die Zahl der Kinder, die der Gefahr von Cybergrooming ausgesetzt sind, erheblich zugenommen.

Wieso sind Kinder im Internet besonders schützenswert?

Gerade in Foren, die speziell auf eine junge Zielgruppe ausgerichtet sind, ist es vermehrt ein Leichtes, Kontakt zu potenziellen Opfern aufzubauen. Durch die anonyme Kommunikation über Chats zum Beispiel im belanglos scheinenden Kontext eines Computerspiels wird schnell ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, das dann vom Täter ausgenutzt werden kann. 

Ein Kind ist in seiner Entwicklungsphase gerade aufgrund von kindlicher Naivität und einem mangelnden Bewusstsein, moralisch verwerfliches und strafrechtliches relevantes Verhalten als solches einschätzen zu können, besonders gefährdet und schützenswert.

Welchen Einfluss haben die Neuerungen des § 176 StGB auf mögliche Ermittlungen?

Der Druck auf den Gesetzgeber zu handeln und den strafrechtlichen Schutz an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen hat sich damit in den letzten Jahren erheblich verschärft. Durch die Neuerungen sollen gezielte Ermittlungsmaßnahmen erleichtert und ein präventiver Schutz gewährleistet werden.

Bundestag beschließt am 17. Januar Verschärfung des Strafrechts zum Cybergrooming

Den entsprechenden Änderungen stimmten am 17. Januar die Fraktionen von CDU/CSU, AfD und SPD zu, Grüne, FDP und Linke enthielten sich. Als Begründung hierfür wurde unter anderem die Befürchtung angeführt, das Strafrecht in das „polizeiliche Gefahrenabwehrrecht“ zu verlagern. 

Der Fokus der anzuwendenden Neuerungen solle demnach vor allem auf der Schaffung „ausreichende und qualifizierte Ermittlungskapazitäten“ liegen. Ob die Absicht des Entwurfs, den strafrechtlichen Schutz von Kindern so effektiver gestalten zu können, wird sich zeigen. Dass Bedarf zu Handeln besteht, steht dabei außer Frage.

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