Erbunwürdig? Kann ein Totschläger Erbe sein?

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.03.2015 (Az.: IV ZR 400/14) grundsätzliche Aussagen zur Frage der Erbunwürdigkeit eines betreuenden Ehegatten und Testamentserben getroffen, der an seiner geschäftsunfähigen Ehefrau durch Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen eine versuchte Tötung begangen hat. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Ehegatten hatte ein gemeinsames Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei gemeinsamen Kinder zu gleichberechtigten Schlusserben einsetzten. Die seit 1997 an Alzheimer erkrankte Ehefrau und Erblasserin wurde 2002 nach einem Krankenhausaufenthalt in ein Pflegeheim verlegt. Seit 2003 wurde sie über eine Sonde mit Nahrung, Flüssigkeit und Medikamenten versorgt und konnte das Krankenzimmer nicht mehr verlassen. Eine verbale Kommunikation mit ihr war seither nicht mehr möglich. Der als ihr Betreuer eingesetzte Ehegatte besuchte sie regelmäßig. Der Ehegatte, der unter einer depressiven Erkrankung litt und bereits einen Selbstmordversuch unternommen hatte, durchtrennte im Jahr 2002 mittels einer Schere den Verbindungsschlauch zur Versorgungssonde der Erblasserin und widersprach einer erneuten Verbindung, nachdem das Pflegepersonal seine Handlung entdeckt hatte. Dem Pflegepersonal gelang es jedoch, die Verbindung zu reparieren und ein Ableben der Erblasserin zu verhindern. Diese verstarb jedoch einen Monat später an einer Lungenentzündung, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der geschilderten Tat ihres Ehegatten stand. Der Ehegatte wurde wegen versuchten Totschlags in einem minderschweren Fall im Sinne von § 213 StGB (Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.

Nunmehr verlangte ein Sohn der Erblasserin und ihres Ehegatten, dass letzterer als Erbe seiner Ehefrau für erbunwürdig erklärt werde. Das zunächst befasste Landgericht Gießen gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsgericht wies die Klage jedoch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der vorliegende besondere Fall des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach derjenige erbunwürdig ist, der den Erblasser versucht, zu töten, die Feststellung einer Erbunwürdigkeit nicht rechtfertige. Denn der Schutzzweck dieser Vorschrift, nämlich der Schutz der Würde des Erblassers in seiner Eigenschaft als Träger von Testierfreiheit sei hier nicht verletzt. Das Berufungsgericht ging in diesem Zusammenhang von rechtlich anerkennenswerten Motiven des betreuenden Ehegatten aus, als er versuchte, seine Ehefrau, die Erblasserin, in der beschriebenen Weise zu töten.

Diese Auffassung des Berufungsgerichts teilte der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung ausdrücklich nicht. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erlaube keine Berücksichtigung der Motive des Täters, der eine versuchte Tötung des Erblassers begangen hat. Er sei ohne Rücksicht auf seine Motive erbunwürdig. Auch wenn der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt habe, sei er nach dem Willen des Gesetzgebers erbunwürdig. Zwar entfalte das Strafurteil gegen den Ehegatten der Erblasserin keine Bindungswirkung für das Zivilverfahren. Auch eine eigenständige Wertung im Zivilverfahren müsse hier jedoch zu der Annahme einer versuchten Tötung führen und zu der Feststellung, dass nicht etwa eine Tötung auf Verlangen im Sinne von § 216 StGB vorliegt, die zum Ausschluss der Erbunwürdigkeit führen könnte. Denn schließlich hatte die Ehefrau und Erblasserin weder eine derartige Tötung rechtfertigende Patientenverfügung hinterlassen noch war sie in ihren letzten Lebensjahren überhaupt in der Lage, einen diesbezüglichen Willen schriftlich oder mündlich zu äußern. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine Verzeihung der Erblasserin nach der an ihr begangenen versuchten Tötung vor, die hier eine Erbunwürdigkeit gem. § 2343 BGB ausschließen könnte. Dem Ehegatten sei zwar zuzubilligen, dass er sich in einer persönlich äußerst schwierigen Situation befand, die ihm aber gleichwohl nicht das Recht verliehen habe, einseitig die Behandlung der Erblasserin mit dem Ziel abzubrechen, ihren Tod herbeizuführen.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof diesen Rechtsstreit in seinem vorgenannten Urteil noch nicht abschließend entschieden, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht mit dem Hinweis zurückverwiesen, dass noch die Frage der Schuldfähigkeit des Ehegatten zu prüfen sei. Sollte hier der Täter und Ehegatte zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sein, würde dies die Annahme einer Erbunwürdigkeit ausschließen. Hier hatte sich der Ehegatte ausdrücklich auf seine Unzurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat berufen. Er sei für seine Schuldfähigkeit auch darlegungs- und beweispflichtig. Soweit bisher ersichtlich, ist eine Entscheidung des OLG Frankfurt nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof noch nicht ergangen.

Unabhängig davon bleibt es jedoch bei folgenden Leitsätzen aus dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

  • Erbunwürdig ist auch der Erbe, der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine rechtfertigende Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB vorliegt, der Erbe im Fall des Vorliegens einer Patientenverfügung das erforderliche gesetzliche Verfahren gem. der §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lasse.
  • Die Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich die Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.

RA Arno Wolf

RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de

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