Vertragsstrafe gefordert: Ido Verband rügt fehlende Grundpreisangabe in Google Shopping

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Erneut bearbeiten wir in unserer Rechtsanwaltskanzlei eine Vertragsstrafenforderung des Ido Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. Wie bereits vor kurzem berichtet, geht es auch in dieser Vertragsstrafenforderung darum, dass unser Mandant angeblich gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen haben soll. 

Ihm wird vorgeworfen, nicht die erforderliche Grundpreisangabe bei einem Angebot im Internet gemacht zu haben. Der Grundpreis ist die Angabe des Preises je Grundeinheit, also z. B. des Preises pro 100 ml bzw. 100g. Konkret soll der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung auf Google Shopping begangen worden sein. Google Shopping ist ein Suchmaschinen-Produkt des Internet-Suchmaschinen Anbieters Google, über das ausschließlich Produkte aufgefunden werden können. Innerhalb dieser Preissuchmaschine sei beim Angebot unseres Mandanten der Grundpreis nicht ersichtlich gewesen. Die fehlende Grundpreisangabe sei ein Verstoß gegen die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung und löse daher eine Vertragsstrafe aus. Der Ido Verband setzt für den angeblichen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € fest.

Wie bereits in unserem vorherigen Artikel zu der gleichen Thematik geschrieben haben, halten wir es für zumindest fragwürdig, ob tatsächlich ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt. Der Grund liegt darin, dass Online-Händler wenn überhaupt nur in äußerst eingeschränkter Weise Einfluss auf die Anzeigen in Google Shopping haben. Wie dargestellt, handelt es sich dabei um ein Produkt von Google, Online-Händler können nur bedingt auf die dortigen Angaben Einfluss nehmen. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der in Anspruch genommene Mandant überhaupt selbst gehandelt hat oder ob ihm die etwaige Nichtanzeige durch Google Shopping überhaupt zuzurechnen ist. Es bestehen, wie erwähnt, nur mangelnde Einwirkungsmöglichkeiten von Online-Händlern auf Google Shopping-Suchergebnisse. Auf jeden Fall dürften erhebliche Zweifel an einem schuldhaften Handeln unseres Mandanten bestehen, was Voraussetzung für eine Vertragsstrafenforderung ist. 

Sofern Sie ebenfalls vom Ido Verband dazu aufgefordert wurden, eine Vertragsstrafe wegen angeblichen Verstoßes gegen eine vorher abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zu zahlen, sollten Sie dies nicht ohne vorherige anwaltliche Überprüfung tun. Wir bieten Abgemahnten oder Personen, die ein Vertragsstrafenforderungsschreiben erhalten haben, eine kostenlose Ersteinschätzung. Hierbei prüfen wir Ihren Fall kurz und geben Ihnen einen ersten Überblick über mögliche Reaktionsalternativen. In diesem Zusammenhang nennen wir Ihnen gerne auch einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zu dem wir Ihr Mandat in unserer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz gerne übernehmen. Rufen Sie uns hierzu einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail.


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